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Document 62017TJ0054

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juli 2018.
Coalition for Life and Family (CLF) gegen Europäisches Parlament.
Institutionelles Recht – Europäisches Parlament – Beschluss, mit dem einer politischen Partei eine Finanzhilfe gewährt wird – Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe – Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen – Haushaltsordnung – Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung – Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung.
Rechtssache T-54/17.

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juli 2018 – CLF/Parlament

(Rechtssache T‑54/17)

„Institutionelles Recht – Europäisches Parlament – Beschluss, mit dem einer politischen Partei eine Finanzhilfe gewährt wird – Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe – Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen – Haushaltsordnung – Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung – Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“

1. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Bedeutung

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)

(vgl. Rn. 37)

2. 

Europäisches Parlament – Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene – Gewährung von Finanzhilfen – Bewertung des Risikos für den Haushalt und die finanziellen Interessen der Union – Kriterien – Berücksichtigung der Schwierigkeit, die verwaltungsmäßige Durchführbarkeit und die finanzielle Lebensfähigkeit einer neu gegründeten politischen Partei zu bewerten – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 10 Abs. 2; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 202 Abs. 2; Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 2004/2003, Art. 7 Abs. 3)

(vgl. Rn. 49-51, 53, 55, 56)

3. 

Europäisches Parlament – Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene – Gewährung von Finanzhilfen – Voraussetzungen – Obliegenheit der Erfüllung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Finanzhilfe – Tragweite

(Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 3; Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 2004/2003, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3)

(vgl. Rn. 63, 64, 66, 67)

4. 

Nichtigkeitsklage – Rechtmäßigkeitskontrolle – Kriterien – Berücksichtigung nur der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zur Zeit des Erlasses des streitigen Aktes

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 69)

5. 

Europäisches Parlament – Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene – Gewährung von Finanzhilfen – Voraussetzungen – Achtung der Grundsätze, auf denen die Union beruht – Berücksichtigung des Umstands, dass in Bezug auf eine neu gegründete politische Partei Anhaltspunkte fehlen, um die Erfüllung dieser Voraussetzung zu beurteilen – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 und Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 134 Abs. 1; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 206 Abs. 1)

(vgl. Rn. 78, 79, 82, 83, 87, 88)

6. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Bedeutung

(Art. 5 Abs. 4 EUV)

(vgl. Rn. 94)

7. 

Gerichtliches Verfahren – Antrag auf prozessleitende Maßnahmen und auf Beweisaufnahme – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 88 Abs. 2)

(vgl. Rn. 103)

8. 

Europäisches Parlament – Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene – Gewährung von Finanzhilfen – Voraussetzungen – Unterschiedliche Behandlung neu gegründeter politischer Parteien im Vergleich zu älteren politischen Parteien – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates; Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 2004/2003)

(vgl. Rn. 116, 120, 121)

9. 

Europäisches Parlament – Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene – Ablehnung eines Antrags auf Finanzhilfe – Verletzung der Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11 und 12; Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 128)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses FINS-2017-16 des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin, soweit mit diesem Beschluss die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe begrenzt wird und ihre Auszahlung von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Coalition for Life and Family (CLF) trägt die Kosten.

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