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Document 62017TJ0054
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juli 2018.
Coalition for Life and Family (CLF) gegen Europäisches Parlament.
Institutionelles Recht – Europäisches Parlament – Beschluss, mit dem einer politischen Partei eine Finanzhilfe gewährt wird – Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe – Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen – Haushaltsordnung – Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung – Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung.
Rechtssache T-54/17.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juli 2018.
Coalition for Life and Family (CLF) gegen Europäisches Parlament.
Institutionelles Recht – Europäisches Parlament – Beschluss, mit dem einer politischen Partei eine Finanzhilfe gewährt wird – Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe – Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen – Haushaltsordnung – Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung – Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung.
Rechtssache T-54/17.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juli 2018 – CLF/Parlament
(Rechtssache T‑54/17)
„Institutionelles Recht – Europäisches Parlament – Beschluss, mit dem einer politischen Partei eine Finanzhilfe gewährt wird – Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe – Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen – Haushaltsordnung – Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung – Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“
1. |
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Bedeutung (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Rn. 37) |
2. |
Europäisches Parlament – Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene – Gewährung von Finanzhilfen – Bewertung des Risikos für den Haushalt und die finanziellen Interessen der Union – Kriterien – Berücksichtigung der Schwierigkeit, die verwaltungsmäßige Durchführbarkeit und die finanzielle Lebensfähigkeit einer neu gegründeten politischen Partei zu bewerten – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 10 Abs. 2; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 202 Abs. 2; Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 2004/2003, Art. 7 Abs. 3) (vgl. Rn. 49-51, 53, 55, 56) |
3. |
Europäisches Parlament – Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene – Gewährung von Finanzhilfen – Voraussetzungen – Obliegenheit der Erfüllung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Finanzhilfe – Tragweite (Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 3; Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 2004/2003, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3) (vgl. Rn. 63, 64, 66, 67) |
4. |
Nichtigkeitsklage – Rechtmäßigkeitskontrolle – Kriterien – Berücksichtigung nur der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zur Zeit des Erlasses des streitigen Aktes (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 69) |
5. |
Europäisches Parlament – Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene – Gewährung von Finanzhilfen – Voraussetzungen – Achtung der Grundsätze, auf denen die Union beruht – Berücksichtigung des Umstands, dass in Bezug auf eine neu gegründete politische Partei Anhaltspunkte fehlen, um die Erfüllung dieser Voraussetzung zu beurteilen – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 und Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 134 Abs. 1; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 206 Abs. 1) (vgl. Rn. 78, 79, 82, 83, 87, 88) |
6. |
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Bedeutung (Art. 5 Abs. 4 EUV) (vgl. Rn. 94) |
7. |
Gerichtliches Verfahren – Antrag auf prozessleitende Maßnahmen und auf Beweisaufnahme – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 88 Abs. 2) (vgl. Rn. 103) |
8. |
Europäisches Parlament – Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene – Gewährung von Finanzhilfen – Voraussetzungen – Unterschiedliche Behandlung neu gegründeter politischer Parteien im Vergleich zu älteren politischen Parteien – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates; Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 2004/2003) (vgl. Rn. 116, 120, 121) |
9. |
Europäisches Parlament – Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene – Ablehnung eines Antrags auf Finanzhilfe – Verletzung der Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11 und 12; Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 128) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses FINS-2017-16 des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin, soweit mit diesem Beschluss die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe begrenzt wird und ihre Auszahlung von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Coalition for Life and Family (CLF) trägt die Kosten. |