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Document 62017CO0211

    Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Oktober 2019.
    SC Topaz Development SRL gegen Constantin Juncu und Raisa Juncu.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Vom Bauträger formulierter und von einem Notar beurkundeter Kaufvorvertrag – Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 – Nachweis, dass die Klauseln ausgehandelt wurden – Vermutung – Unterzeichnung des Vertrags durch den Verbraucher – Art. 3 Abs. 3 – Nr. 1 Buchst. d bis f und i des Anhangs – Ausdrückliche Auflösungsklausel – Konventionalstrafklausel – Missbräuchlichkeit – Art. 6 und 7 – Möglichkeit des innerstaatlichen Gerichts zur Abänderung der als missbräuchlich festgestellten Klausel.
    Rechtssache C-211/17.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:906

     Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Oktober 2019 – Topaz

    (Rechtssache C‑211/17) ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Vom Bauträger formulierter und von einem Notar beurkundeter Kaufvorvertrag – Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 – Nachweis, dass die Klauseln ausgehandelt wurden – Vermutung – Unterzeichnung des Vertrags durch den Verbraucher – Art. 3 Abs. 3 – Nr. 1 Buchst. d bis f und i des Anhangs – Ausdrückliche Auflösungsklausel – Konventionalstrafklausel – Missbräuchlichkeit – Art. 6 und 7 – Möglichkeit des innerstaatlichen Gerichts zur Abänderung der als missbräuchlich festgestellten Klausel“

    1. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht – Vermutung der Erheblichkeit der vorgelegten Fragen

    (Art. 267 AEUV)

    (vgl. Rn. 37, 38)

    2. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung

    (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)

    (vgl. Rn. 41, 42)

    3. 

    Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Missbräuchliche Klausel im Sinne von Art. 3 – Klauseln in einem vom Unternehmer vorformulierten Kaufvorvertrag – Vermutung, dass diese Klauseln nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden – Unterzeichnung des Vertrags durch den Verbraucher – Keine Widerlegung dieser Vermutung – Von einem Notar beurkundeter und vor seinem Abschluss dem Verbraucher übermittelter Vertrag – Keine Auswirkung

    (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 47-51, Tenor 1)

    4. 

    Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Missbräuchliche Klausel im Sinne von Art. 3 – Begriff – Ausdrückliche Auflösungsklausel und Konventionalstrafklausel in einem Kaufvorvertrag, die vom Unternehmer vorformuliert und ausschließlich zu seinen Gunsten vereinbart wurden – Einbeziehung – Beurteilung der Missbräuchlichkeit durch das nationale Gericht

    (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3 Abs. 1; Nr. 1 Buchst. d, e und f des Anhangs)

    (vgl. Rn. 55, 57, 59, 61, 65, 66, Tenor 2)

    5. 

    Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel –Reichweite – Abänderung des Inhalts einer missbräuchlichen Klausel durch das nationale Gericht – Unzulässigkeit – Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine Entscheidung des innerstaatlichen Gerichts – Unzulässigkeit – Ausnahme

    (Richtlinie 93/13 des Rates, 24. Erwägungsgrund und Art. 6)

    (vgl. Rn. 75-78, Tenor 3)

    Tenor

    1. 

    Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die bloße Unterzeichnung eines von einem Verbraucher mit einem Unternehmer abgeschlossenen Vertrags, mit der dieser Verbraucher die Annahme sämtlicher vorab vom Unternehmer formulierter Vertragsklauseln erklärt, nicht zur Widerlegung der Vermutung führt, dass diese Klauseln nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden.

    2. 

    Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem Anhang ist dahin auszulegen, dass eine ausdrückliche Auflösungsklausel sowie eine Konventionalstrafklausel wie jene im Ausgangsverfahren in einem von einem Verbraucher mit einem Unternehmer abgeschlossenen Vertrag, die vom Unternehmer vorformuliert und ausschließlich zu seinen Gunsten vereinbart wurden, missbräuchliche Klauseln nach Nr. 1 Buchst. d bis f dieses Anhangs darstellen können, was dem nationalen Gericht zu prüfen obliegt.

    3. 

    Art. 6 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er es im Fall der Missbräuchlichkeit einer ausdrücklichen Auflösungsklausel und einer Konventionalstrafklausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossenen Kaufvorvertrag dem nationalen Gericht nicht erlaubt, der Nichtigkeit dieser missbräuchlichen Klauseln abzuhelfen, indem es sie durch seine eigene Entscheidung ersetzt, es sei denn der Vertrag könnte ohne diese missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen und die gänzliche Nichtigerklärung des Vertrags würde für den Verbraucher besonders nachteilige Auswirkungen nach sich ziehen.


    ( 1 ) ABl. C 249 vom 31.7.2017.

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