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Document 62017CO0177

    Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. September 2017.
    Demarchi Gino S.a.s. und Graziano Garavaldi gegen Ministero della Giustizia.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Durchführung des Unionsrechts – Hinreichender Zusammenhang – Fehlen – Unzuständigkeit des Gerichtshofs.
    Verbundene Rechtssachen C-177/17 und C-178/17.

    Verbundene Rechtssachen C-177/17 und C-178/17

    Demarchi Gino Sas
    und
    Graziano Garavaldi

    gegen

    Ministero della Giustizia

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Durchführung des Unionsrechts – Hinreichender Zusammenhang – Fehlen – Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

    Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. September 2017

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union – Nationale Regelung, die keine Maßnahme zur Durchführung des Unionsrechts darstellt und keine anderen Anknüpfungspunkte an dieses aufweist – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs

    (Art. 6 Abs. 1 EUV; Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1 und 2; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2)

    Um festzustellen, ob eine nationale Regelung die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta betrifft, ist u. a. zu prüfen, ob mit ihr eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (Urteile vom 6. März 2014, Siragusa, C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 37).

    Im vorliegenden Fall betrifft die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift, wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, das Verfahren zur Beitreibung vom Staat aufgrund der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens nach Art. 5e des Gesetzes Nr. 89/2001 als angemessene Entschädigung geschuldeter Beträge. Es ist jedoch zu bedenken, dass zum einen die vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen des AEU-Vertrags den Mitgliedstaaten keine spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf die Beitreibung vom Staat aufgrund einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens als angemessene Entschädigung geschuldeter Beträge auferlegt und dass das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand in diesem Bereich keine spezifische Regelung enthält.

    Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten die Auslegung oder Anwendung anderer Vorschriften des Unionsrechts als der, die in der Charta enthalten sind, betrifft. Fällt eine rechtliche Situation nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta vermögen als solche diese Zuständigkeit nicht zu begründen (Beschluss vom 18. Februar 2016, Rîpanu, C‑407/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:167, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (vgl. Rn. 20, 22, 25, 28)

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