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Document 62017CO0126

    Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Februar 2018.
    ERSTE Bank Hungary Zrt. gegen Orsolya Czakó.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 – Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegen – In Fremdwährung geschlossener Kreditvertrag – Bedeutung des Begriffs ‚klar und verständlich abgefasst‘ – Teilweise oder vollständige Unwirksamkeit des Vertrags.
    Rechtssache C-126/17.

    Court reports – general

    Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Februar 2018 –
    ERSTE Bank Hungary

    (Rechtssache C‑126/17) ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 – Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegen – In Fremdwährung geschlossener Kreditvertrag – Bedeutung des Begriffs ‚klar und verständlich abgefasst‘ – Teilweise oder vollständige Unwirksamkeit des Vertrags“

    1. 

    Verbraucherschutz–Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen–Richtlinie 93/13–Geltungsbereich–Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegen oder den Preis bzw. das Entgelt und die Dienstleistungen bzw. die Güter, die die Gegenleistung darstellen, betreffen–Klausel in einem über eine Fremdwährung geschlossenen Kreditvertrag, nach der der Verbraucher den Kredit in dieser Fremdwährung zurückzuzahlen hat–Einbeziehung–Voraussetzungen–Pflicht zur Erfüllung der Anforderungen der Verständlichkeit und Transparenz–Umfang

    (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5)

    (vgl. Rn. 35, Tenor 1)

    2. 

    Verbraucherschutz–Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen–Richtlinie 93/13–Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel–Umfang–Nationale Regelung, die es dem nationalen Gericht, das die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel feststellt, ermöglicht, diese durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen–Zulässigkeit

    (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 40, 41, Tenor 2)

    Tenor

    1. 

    Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass die Klauseln eines Darlehensvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Finanzinstitut in einem Mitgliedstaat dem Erfordernis, wonach die Vertragsbedingungen im Sinne dieser Bestimmungen klar und verständlich abzufassen sind, entsprechen, wenn der Geldbetrag, der diesem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden soll, der in Fremdwährung als Abrechnungswährung ausgedrückt wird, im Verhältnis zur Auszahlungswährung eindeutig bestimmt ist. Soweit die Bestimmung dieses Betrags von dem am Tag der Freigabe der Mittel geltenden Wechselkurs abhängt, setzt dieses Erfordernis voraus, dass die Methoden zur Berechnung des tatsächlichen Darlehensbetrags und der zugrunde gelegte Wechselkurs transparent sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.

    2. 

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er, wenn ein nationales Gericht die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Darlehensvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Finanzinstitut, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, feststellen sollte, nicht der Feststellung der Gesamtunwirksamkeit dieses Vertrags durch dieses Gericht entgegen steht, wenn der Vertrag nach Wegfall dieser Klauseln nicht mehr durchführbar ist.


    ( 1 ) ABl. C 221 vom 10.7.2017.

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