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Document 62017CO0079

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. September 2018.
Verfahren auf Betreiben von Gmalieva s.r.o. u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Freier Dienstleistungsverkehr – Glücksspiel – Glücksspielmonopol in einem Mitgliedstaat – Nationale Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorherige verwaltungsbehördliche Bewilligung untersagt.
Rechtssache C-79/17.

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. September 2018 – Gmalieva u. a.

(Rechtssache C-79/17) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Freier Dienstleistungsverkehr – Glücksspiel – Glücksspielmonopol in einem Mitgliedstaat – Nationale Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorherige verwaltungsbehördliche Bewilligung untersagt“

Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Glücksspiel – Nationale Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorherige verwaltungsbehördliche Bewilligung untersagt – Rechtfertigung – Begrenzung des Glücksspielangebots und Kriminalitätsbekämpfung – Verpflichtung zur Einhaltung der Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung – Voraussetzungen – Tatsächliche Verfolgung dieser Ziele auf kohärente und systematische Weise – Beurteilung durch das nationale Gericht

(Art. 56 AEUV)

(vgl. Rn. 22-31 und Tenor)

Tenor

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), gegebenen Hinweise zu bestimmen, ob eine glücksspielrechtliche innerstaatliche Monopolregelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, als kohärent im Hinblick auf die Art. 56 ff. AEUV anzusehen ist, wenn in einem nationalen Gerichtsverfahren festgestellt wurde, dass

Spielsucht kein einen staatlichen Handlungsbedarf begründendes gesellschaftliches Problem darstellt,

verbotenes Glücksspiel nur eine Verwaltungsübertretung und keine gerichtlich strafbare Handlung bildet,

die Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel jährlich mehr als 500 Mio. Euro, d. h. 0,4 % des Jahresbudgets betragen und

die Werbemaßnahmen der Konzessionäre maßgeblich auch darauf abzielen, bisher Unbeteiligte zum Glücksspiel zu animieren.


( 1 ) ABl. C 178 vom 6.6.2017.

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