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Document 62017CJ0713

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. November 2018.
Ahmad Shah Ayubi gegen Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/95/EU – Normen für den Inhalt des internationalen Schutzes – Flüchtlingseigenschaft – Art. 29 – Sozialhilfeleistungen – Unterschiedliche Behandlung – Flüchtlinge mit befristeter Aufenthaltsberechtigung.
Rechtssache C-713/17.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Rechtssache C‑713/17

Ahmad Shah Ayubi

gegen

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

(Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/95/EU – Normen für den Inhalt des internationalen Schutzes – Flüchtlingseigenschaft – Art. 29 – Sozialhilfeleistungen – Unterschiedliche Behandlung – Flüchtlinge mit befristeter Aufenthaltsberechtigung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. November 2018

  1. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95 – Sozialhilfeleistungen – Nationale Regelung, nach der Flüchtlingen, denen in einem Mitgliedstaat ein befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde, geringere Sozialhilfeleistungen gewährt werden als Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und Flüchtlingen, denen dort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlament und des Rates, Art. 29)

  2. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95 – Sozialhilfeleistungen – Nationale Regelung, nach der Flüchtlingen, denen in einem Mitgliedstaat ein befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde, geringere Sozialhilfeleistungen gewährt werden als Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und Flüchtlingen, denen dort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde – Möglichkeit, sich vor den nationalen Gerichten auf die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht zu berufen

    (Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 29)

  1.  Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsieht, dass Flüchtlinge, denen in einem Mitgliedstaat ein befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde, geringere Sozialhilfeleistungen erhalten als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und als Flüchtlinge, denen dort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde.

    Insoweit bedeutet der Umstand, dass nach Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie den Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die „notwendige“ Sozialhilfe zu gewähren ist, nicht, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten gestatten wollte, den Flüchtlingen Sozialleistungen in einer Höhe zu gewähren, die sie als für die Bedarfsdeckung ausreichend ansehen, die aber geringer ist als bei den Sozialleistungen für ihre eigenen Staatsangehörigen. Folglich muss ein Mitgliedstaat den Flüchtlingen, denen er diesen Status – sei es befristet oder unbefristet – zuerkannt hat, Sozialleistungen in gleicher Höhe gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C‑443/14 und C‑444/14, EU:C:2016:127, Rn. 48 und 50). Der Grundsatz der Inländerbehandlung von Flüchtlingen kann nicht durch Art. 24 der Richtlinie 2011/95 in Frage gestellt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, den Flüchtlingen einen gegebenenfalls auf drei Jahre befristeten Aufenthaltstitel auszustellen.

    Dieses Ergebnis kann nicht durch das Argument in Frage gestellt werden, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 vereinbar sei, weil sich Flüchtlinge, die sich seit mehreren Jahren in einem Mitgliedstaat aufhielten, in einer objektiv anderen Lage befänden als Flüchtlinge, die erst vor Kurzem in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingereist seien, und zwar wegen des höheren Bedürfnisses der letztgenannten Gruppe nach konkreter Unterstützung.

    (vgl. Rn. 21, 25, 26, 30, 35, Tenor 1)

  2.  Ein Flüchtling kann sich vor den nationalen Gerichten auf die Unvereinbarkeit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 berufen, um die Beseitigung der in dieser Regelung enthaltenen Beschränkung seiner Rechte zu erreichen.

    Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 räumt den Mitgliedstaaten zwar insbesondere bei der Festlegung der Höhe der Sozialhilfe, die sie für notwendig erachten, ein gewisses Ermessen ein, doch erlegt er jedem Mitgliedstaat mit unmissverständlichen Worten eine genaue und unbedingte Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auf, die darin besteht, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Flüchtling, dem er Schutz gewährt, im gleichen Umfang Sozialhilfe erhält wie seine eigenen Staatsangehörigen.

    (vgl. Rn. 38, 41, Tenor 2)

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