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Document 62017CJ0478
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018.
IQ gegen JP.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 15 – Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann – Anwendungsbereich – Art. 19 – Rechtshängigkeit.
Rechtssache C-478/17.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018.
IQ gegen JP.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 15 – Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann – Anwendungsbereich – Art. 19 – Rechtshängigkeit.
Rechtssache C-478/17.
Court reports – general
Rechtssache C-478/17
IQ
gegen
JP
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Cluj)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 15 – Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann – Anwendungsbereich – Art. 19 – Rechtshängigkeit“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung Nr. 2201/2003 – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann – Anwendungsbereich – Verweisung an ein Gericht, das bereits in der Hauptsache zuständig ist – Ausschluss
(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 15)
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die beiden angerufenen Gerichte nach Art. 12 bzw. 8 dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, nicht anwendbar ist.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 den Gerichten eines Mitgliedstaats, die für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, ermöglicht, den Fall oder einen bestimmten Teil des Falles an das Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, zu verweisen, wenn dieses Gericht den Fall oder Teil des Falles besser beurteilen kann und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Daraus folgt, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dem Gericht, das normalerweise für die Entscheidung auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – sei es nach der allgemeinen, in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung aufgestellten Regel oder durch Vereinbarung über die Zuständigkeit nach Art. 12 der Verordnung – zuständig ist, gestattet, seine Zuständigkeit hinsichtlich des gesamten oder eines bestimmten Teils des Falles, mit dem es befasst ist, auf ein Gericht zu übertragen, das normalerweise sachlich unzuständig ist, aber in der vorliegenden Situation als das Gericht anzusehen ist, das den Fall „besser“ beurteilen kann. Daraus folgt, dass das in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 bezeichnete Gericht eines anderen Mitgliedstaats – zu dem das Kind eine besondere Bindung hat –, das den Fall besser beurteilen kann, nicht das normalerweise für die Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage von Art. 8 bzw. 12 der Verordnung zuständige Gericht sein kann.
(vgl. Rn. 30, 33, 39, 49 und Tenor)