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Document 62017CJ0458
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juni 2018.
Rami Makhlouf gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien – Maßnahmen gegen führende in Syrien tätige Geschäftsleute und gegen einflussreiche Mitglieder der Familien Assad und Makhlouf – Verteidigungsrechte – Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Listen.
Rechtssache C-458/17 P.
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juni 2018.
Rami Makhlouf gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien – Maßnahmen gegen führende in Syrien tätige Geschäftsleute und gegen einflussreiche Mitglieder der Familien Assad und Makhlouf – Verteidigungsrechte – Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Listen.
Rechtssache C-458/17 P.
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juni 2018 – Makhlouf/Rat
(Rechtssache C‑458/17 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien – Maßnahmen gegen führende in Syrien tätige Geschäftsleute und gegen einflussreiche Mitglieder der Familien Assad und Makhlouf – Verteidigungsrechte – Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Listen“
1. |
Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachenwürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 57) |
2. |
Rechtsmittel–Gründe–Grund, der erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht wird–Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170 Abs. 1) (vgl. Rn. 74) |
3. |
Rechtsmittel–Gründe–Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers–Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169) (vgl. Rn. 75) |
4. |
Rechtsmittel–Gründe–Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist–Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (Art. 256 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 96) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Rami Makhlouf trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |