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Document 62017CJ0451

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Oktober 2018.
„Walltopia“ AD gegen Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite – Veliko Tarnovo.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 12 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 14 Abs. 1 – Entsandte Arbeitnehmer – Anzuwendende Rechtsvorschriften – A 1‑Bescheinigung – Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wird, seinen Sitz hat – Voraussetzungen.
Rechtssache C-451/17.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Rechtssache C‑451/17

„Walltopia“ AD

gegen

Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite – Veliko Tarnovo

(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 12 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 14 Abs. 1 – Entsandte Arbeitnehmer – Anzuwendende Rechtsvorschriften – A 1‑Bescheinigung – Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wird, seinen Sitz hat – Voraussetzungen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Oktober 2018

Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Arbeitnehmer, der zur Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, eingestellt wird – Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Sitzes – Voraussetzung – Arbeitnehmer, der bereits vor Beginn seiner Beschäftigung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Sitzes unterliegt – Begriff – Arbeitnehmer, der unmittelbar vor Beginn seiner Beschäftigung nicht die Eigenschaft eines Versicherten besaß – Einbeziehung bei Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat vor dem Beginn dieser Beschäftigung

(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 987/2009, Art. 14 Abs. 1 und Nr. 883/2004, Art. 2, Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1)

Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein im Hinblick auf seine Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 „unmittelbar vor Beginn [seiner] Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats [unterlag], in dem das Unternehmen, bei dem [er] eingestellt wird, seinen Sitz hat“, auch wenn er unmittelbar vor Beginn seiner Beschäftigung kein Versicherter im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats war, sofern er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnort in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

(vgl. Rn. 51 und Tenor)

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