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Document 62017CJ0425

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2018.
    Günter Hartmann Tabakvertrieb GmbH & Co. KG gegen Stadt Kempten.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40/EU – Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch – Begriffe ‚Kautabak‘ und ‚Tabak zum oralen Gebrauch‘ – Paste aus fein gemahlenem Tabak (Thunder Chewing Tobacco) und mit fein geschnittenem Tabak befüllte poröse Portionsbeutel aus Zellulose (Thunder Frosted Chewing Bags).
    Rechtssache C-425/17.

    Rechtssache C‑425/17

    Günter Hartmann Tabakvertrieb GmbH & Co. KG

    gegen

    Stadt Kempten

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40/EU – Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch – Begriffe ‚Kautabak‘ und ‚Tabak zum oralen Gebrauch‘ – Paste aus fein gemahlenem Tabak (Thunder Chewing Tobacco) und mit fein geschnittenem Tabak befüllte poröse Portionsbeutel aus Zellulose (Thunder Frosted Chewing Bags)“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2018

    Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40 – Geltungsbereich – Zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse – Begriff – Beurteilungskriterien

    (Richtlinie 2014/40 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nrn. 6 und 8)

    Art. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist dahin auszulegen, dass zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Bestimmungen nur Tabakerzeugnisse sind, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, was vom nationalen Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen ist.

    Wie nämlich die Europäische Kommission angemerkt hat, geht aus den Materialien zur Richtlinie 2014/40 hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit der Hinzufügung des Adverbs „ausschließlich“ zur Definition des Begriffs „Kautabak“ in Art. 2 Nr. 6 dieser Richtlinie eine Klarstellung dieses Begriffs vornehmen wollte, um die Möglichkeiten der Umgehung des Verbots von Tabak zum oralen Gebrauch angesichts wiederholter Versuche einer Vermarktung von Snus als „Kautabak“ einzuschränken. Daraus folgt, dass als „Tabakerzeugnisse, die zum Kauen bestimmt sind“, im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2014/40 nur Erzeugnisse eingestuft werden können, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, d. h., die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen können. Nicht so eingestuft werden kann dagegen ein Tabakerzeugnis, das, obwohl es auch gekaut werden kann, im Wesentlichen zum Lutschen bestimmt ist, d. h. ein Erzeugnis, das nur im Mund gehalten werden muss, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden.

    (vgl. Rn. 31-33, 36 und Tenor)

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