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Document 62017CJ0412

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2018.
    Bundesrepublik Deutschland gegen Touring Tours und Travel GmbH und Sociedad de Transportes SA.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EG) Nr. 562/2006 – Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) – Art. 20 und 21 – Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums – Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats – Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen – Regelung eines Mitgliedstaats, wonach ein Betreiber von Buslinien beim Überschreiten der Binnengrenzen des Schengen-Raums die Reisepässe und Aufenthaltstitel der Passagiere kontrollieren muss – Sanktion – Androhung der Verhängung eines Zwangsgelds.
    Verbundene Rechtssachen C-412/17 und C-474/17.

    Verbundene Rechtssachen C‑412/17 und C‑474/17

    Bundesrepublik Deutschland

    gegen

    Touring Tours und Travel GmbH und Sociedad de Transportes SA

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EG) Nr. 562/2006 – Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) – Art. 20 und 21 – Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums – Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats – Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen – Regelung eines Mitgliedstaats, wonach ein Betreiber von Buslinien beim Überschreiten der Binnengrenzen des Schengen-Raums die Reisepässe und Aufenthaltstitel der Passagiere kontrollieren muss – Sanktion – Androhung der Verhängung eines Zwangsgelds“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2018

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Anrufung des Gerichtshofs – Befugnisse der nationalen Gerichte – Bestimmung und Formulierung der Vorlagefragen

      (Art. 267 AEUV)

    2. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen – Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen – Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets – Anwendungsbereich von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 – Kontrollen durch Betreiber von Buslinien – Durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unter Androhung eines Zwangsgelds auferlegte Kontrollen – Einbeziehung

      (Art. 67 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 21)

    3. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen – Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen – Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets – Regelung eines Mitgliedstaats, wonach ein Betreiber von Buslinien beim Überschreiten der Binnengrenzen des Schengen-Raums die Reisepässe und Aufenthaltstitel der Passagiere kontrollieren muss – Möglichkeit der Polizeibehörden, bei Nichterfüllung der Kontrollpflicht eine zwangsgeldbewehrte Verfügung zur Untersagung der Beförderung zu erlassen – Unzulässigkeit

      (Art. 67 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 21)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 39-42)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 47-50)

    3.  Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach denen jeder Beförderungsunternehmer, der im Schengen-Raum einen grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit Zielort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats betreibt, verpflichtet ist, den Pass und den Aufenthaltstitel der Passagiere vor dem Überschreiten einer Binnengrenze zu kontrollieren, um zu verhindern, dass Drittstaatsangehörige, die nicht im Besitz dieser Reisedokumente sind, in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befördert werden, und nach denen die Polizeibehörden zur Durchsetzung dieser Kontrollpflicht zwangsgeldbewehrte Verfügungen zur Untersagung solcher Beförderungen an Beförderungsunternehmer richten können, die nach ihren Feststellungen Drittstaatsangehörige, die nicht im Besitz der genannten Reisedokumente waren, in das betreffende Hoheitsgebiet befördert haben. Der Umstand, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollen durch eine ganz besonders enge Verbindung zur Überschreitung einer Binnengrenze gekennzeichnet sind, weil eben dies der Auslöser der Kontrollen ist, deutet in besonderem Maß auf eine „gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen“ im Sinne von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 hin.

      (vgl. Rn. 68, 73 und Tenor)

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