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Document 62017CJ0378

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Dezember 2018.
Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána gegen Workplace Relations Commission.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Einstellung von Polizeibediensteten – Nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten – Befugnis, unionsrechtswidrige nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen – Vorrang des Unionsrechts.
Rechtssache C-378/17.

Court reports – general

Rechtssache C‑378/17

Minister for Justice and Equality
und
Commissioner of An Garda Síochána

gegen

Workplace Relations Kommission

(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Irland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Einstellung von Polizeibediensteten – Nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten – Befugnis, unionsrechtswidrige nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen – Vorrang des Unionsrechts“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 4. Dezember 2018

Unionsrecht – Vorrang – Entgegenstehendes nationales Recht – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in diesem Bereich zu gewährleisten – Fehlende Zuständigkeit zur Entscheidung, unionsrechtswidrige nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen – Unzulässigkeit

(Richtlinie 2000/78 des Rates)

Das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der eine nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten, keine Zuständigkeit besitzt, eine unionsrechtswidrige Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.

Es obliegt nämlich den Mitgliedstaaten, die zur Überprüfung der Gültigkeit einer nationalen Bestimmung zuständigen Gerichte und/oder Stellen zu bestimmen und die Rechtsbehelfe und Verfahren vorzusehen, die es ermöglichen, diese Gültigkeit zu bestreiten sowie, im Fall der Begründetheit des Rechtsbehelfs, die betreffende Bestimmung für nichtig zu erklären und gegebenenfalls die Wirkungen dieser Nichtigerklärung zu bestimmen.

Allerdings gebietet es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Vorrang des Unionsrechts, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 17, 21 und 24, sowie vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Wenn nun die Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz als Stelle, der der nationale Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Durchsetzung des Diskriminierungsverbots in Beschäftigung und Beruf in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und die Gleichstellungsgesetze übertragen hat, mit einem Rechtsstreit befasst wird, in dem die Beachtung dieses Verbots in Frage steht, gebietet es der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass sie im Rahmen dieser Zuständigkeit den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, sicherstellt und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet, indem sie erforderlichenfalls jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C‑144/04, EU:C:2005:709, Rn. 77, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 53, und vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 35).

Könnte eine Stelle wie die Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz, die gesetzlich mit der Aufgabe betraut wurde, dafür zu sorgen, dass die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78 ergebenden Verpflichtungen umgesetzt und eingehalten werden, nicht feststellen, dass eine nationale Bestimmung gegen diese Richtlinie verstößt, und folglich nicht entscheiden, diese Bestimmung unangewendet zu lassen, würde die praktische Wirksamkeit der Unionsvorschriften im Bereich der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf geschmälert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, CIF, C‑198/01, EU:C:2003:430, Rn. 50).

(vgl. Rn. 34, 35, 45, 48, 52 und Tenor)

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