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Document 62017CJ0364

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2018.
    "Varna Holideis" EOOD gegen Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ – Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bewirkte Lieferung einer Immobilie – Nach dem Beitritt festgestellte Nichtigkeit des Kaufvertrags – Verpflichtung zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs – Auslegung – Zuständigkeit des Gerichtshofs.
    Rechtssache C-364/17.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Rechtssache C-364/17

    „Varna Holideis“ EOOD

    gegen

    Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ – Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

    (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad – Varna)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bewirkte Lieferung einer Immobilie – Nach dem Beitritt festgestellte Nichtigkeit des Kaufvertrags – Verpflichtung zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs – Auslegung – Zuständigkeit des Gerichtshofs“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2018

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Auslegung einer Gemeinschaftsrichtlinie in einem Rechtsstreit aus der Zeit vor dem Beitritt eines Staats zur Europäischen Union – Ausschluss – Vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats vorgenommener Abzug der Mehrwertsteuer – Auftreten von Umständen nach dem Beitritt, die eine Verpflichtung zur Berichtigung dieses Vorsteuerabzugs begründen können – Keine Auswirkung

    (Art. 267 AEUV; Richtlinie 2006/112 des Rates)

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig, als es um dessen Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts zur Union geht (Beschluss vom 11. Mai 2017, Exmitiani, C‑286/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:368, Rn. 12).

    Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Gerichtshof für die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien der Union nicht zuständig ist, wenn der Erhebungszeitraum der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuern vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union liegt (Beschluss vom 11. Mai 2017, Exmitiani, C‑286/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:368, Rn. 13).

    Da die Verpflichtung zur Berichtigung untrennbar mit dem Entstehen des Anspruchs auf die als Vorsteuer geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer und mit dem daraus resultierenden Recht auf Vorsteuerabzug verbunden ist, ermöglicht somit das Auftreten von Umständen, die diese Verpflichtung grundsätzlich begründen können, nach dem Unionsbeitritt eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof nicht, die Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen, wenn die Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistungen vor diesem Beitritt erfolgt ist.

    (vgl. Rn. 17, 18, 31)

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