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Document 62017CJ0329
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. August 2018.
Gerhard Prenninger u. a. gegen Oberösterreichische Landesregierung und Netz Oberösterreich GmbH.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Anhang II – Nr. 1 Buchst. d – ‚Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart‘ – Trassenaufhieb im Zusammenhang mit der Errichtung und Bewirtschaftung einer Freileitung für die Übertragung elektrischer Energie.
Rechtssache C-329/17.
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. August 2018.
Gerhard Prenninger u. a. gegen Oberösterreichische Landesregierung und Netz Oberösterreich GmbH.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Anhang II – Nr. 1 Buchst. d – ‚Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart‘ – Trassenaufhieb im Zusammenhang mit der Errichtung und Bewirtschaftung einer Freileitung für die Übertragung elektrischer Energie.
Rechtssache C-329/17.
Court reports – general
Rechtssache C‑329/17
Gerhard Prenninger u. a.
gegen
Oberösterreichische Landesregierung und Netz Oberösterreich GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Anhang II – Nr. 1 Buchst. d – ‚Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart‘ – Trassenaufhieb im Zusammenhang mit der Errichtung und Bewirtschaftung einer Freileitung für die Übertragung elektrischer Energie“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. August 2018
Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 2011/92 – Prüfung der Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen – Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart – Begriff – Trassenaufhieb im Zusammenhang mit der Errichtung und Bewirtschaftung einer Freileitung für die Übertragung elektrischer Energie – Einbeziehung
(Richtlinie 2011/92 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang II Nr. 1 Buchst. d)
Anhang II Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestands „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
Aus dem Wortlaut von Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP-Richtlinie folgt, dass er nicht alle Abholzungen betrifft, sondern nur solche, die dazu dienen, die betreffenden Böden einer neuen Nutzung zuzuführen. Da durch einen Trassenaufhieb wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Errichtung und die Bewirtschaftung einer Freileitung zur Übertragung elektrischer Energie ermöglicht werden sollen, werden die betreffenden Böden einer neuen Nutzung zugeführt. Infolgedessen fällt ein solcher Trassenaufhieb unter Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP-Richtlinie.
(vgl. Rn. 32, 33, 41 und Tenor)