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Document 62017CJ0310

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018.
    Levola Hengelo BV gegen Smilde Foods BV.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Anwendungsbereich – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Begriff ‚Werk‘ – Geschmack eines Lebensmittels.
    Rechtssache C-310/17.

    Rechtssache C‑310/17

    Levola Hengelo BV

    gegen

    Smilde Foods BV

    (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Anwendungsbereich – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Begriff ‚Werk‘ – Geschmack eines Lebensmittels “

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018

    1. Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Geltungsbereich – Werk – Begriff – Autonome und einheitliche Auslegung – Einstufung eines Objekts als Werk – Kumulative Voraussetzungen

      (Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 bis 5)

    2. Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst – Bindender Charakter für die Union – Umfang

      (Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    3. Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Geltungsbereich – Werk – Begriff – Geschmack eines Lebensmittels – Nichteinbeziehung – Nationale Rechtsvorschriften, die einem solchen Geschmack urheberrechtlichen Schutz gewähren – Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 33, 36, 37)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 38)

    3.  Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass der Geschmack eines Lebensmittels durch das Urheberrecht gemäß dieser Richtlinie geschützt ist und dass nationale Rechtsvorschriften dahin ausgelegt werden, dass sie einem solchen Geschmack urheberrechtlichen Schutz gewähren.

      Zum einen müssen nämlich die Behörden, die mit dem Schutz der dem Urheberrecht innewohnenden Ausschließlichkeitsrechte betraut sind, die so geschützten Objekte klar und genau erkennen können. Dasselbe gilt für Privatpersonen, insbesondere Wirtschaftsteilnehmer, die mit Klarheit und Genauigkeit die Objekte identifizieren können müssen, die zugunsten von Dritten, insbesondere Wettbewerbern, geschützt sind. Zum anderen impliziert das Erfordernis des Ausschlusses jedes – der Rechtssicherheit schädlichen – subjektiven Elements bei der Identifizierung des geschützten Objekts, dass dieses Gegenstand eines präzisen und objektiven Ausdrucks sein kann. An der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt es aber im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels. Im Unterschied zu beispielsweise einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstellt, beruht die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels nämlich im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und ‑erfahrungen, die subjektiv und veränderlich sind, da sie u. a. von Faktoren, die mit der Person verbunden sind, die das betreffende Erzeugnis kostet, wie beispielsweise deren Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten, sowie von der Umwelt oder dem Kontext, in dem dieses Erzeugnis gekostet wird, abhängen. Zudem ist beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.

      (vgl. Rn. 41-43, 46 und Tenor)

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