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Document 62017CJ0301

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018.
Europäische Kommission gegen Rumänien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Beitrittsakte von 2005 – Pflichten der beigetretenen Staaten – Umwelt – Richtlinie 1999/31/EG – Art. 14 Buchst. b – Ablagerung von Abfällen auf Deponien – Stilllegung von Deponien, für deren Betrieb keine Genehmigung erteilt worden ist – Stilllegungs‑ und Nachsorgeverfahren.
Rechtssache C-301/17.

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 – Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-301/17) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Beitrittsakte von 2005 – Pflichten der beigetretenen Staaten – Umwelt – Richtlinie 1999/31/EG – Art. 14 Buchst. b – Ablagerung von Abfällen auf Deponien – Stilllegung von Deponien, für deren Betrieb keine Genehmigung erteilt worden ist – Stilllegungs‑ und Nachsorgeverfahren“

1. 

Beitritt neuer Mitgliedstaaten – Rumänien – Umwelt – Keine in der Beitrittsakte vorgesehene Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/31 – Folge – Sofortige vollständige Anwendung der Richtlinie

(Beitrittsakte von 2005, Art. 52 und 53; Richtlinie 1999/31 des Rates, Art. 14 Buchst. b und c, Art. 18 und 19)

(vgl. Rn. 23, 25-27)

2. 

Vertragsverletzungsklage – Vorverfahren – Zweck – Dem Mitgliedstaat gesetzte Fristen – Erfordernis angemessener Fristen – Beurteilungskriterien

(vgl. Rn. 32-35)

3. 

Umwelt – Abfälle – Abfalldeponien – Richtlinie 1999/31 – Fehlende Stilllegung von nicht den Vorschriften entsprechenden Deponien – Vertragsverletzung

(Richtlinie 1999/31 des Rates, Art. 7 Buchst. g, Art. 13 und Art. 14 Buchst. b)

(vgl. Rn. 39, 41, 43, 44, 47)

4. 

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

(vgl. Rn. 42)

5. 

Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit

(vgl. Rn. 45)

Tenor

1. 

Rumänien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass es in Bezug auf die in Rede stehenden 68 Abfalldeponien seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Standorte, die keine Zulassung nach Art. 8 dieser Richtlinie für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 dieser Richtlinie so bald wie möglich stillgelegt werden.

2. 

Rumänien trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 239 vom 24.7.2017.

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