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Document 62017CJ0296

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. November 2018.
    Wiemer & Trachte GmbH gegen Zhan Oved Tadzher.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 3 Abs. 1 – Internationale Zuständigkeit – Anfechtungsklage – Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
    Rechtssache C-296/17.

    Rechtssache C‑296/17

    Wiemer & Trachte GmbH

    gegen

    Zhan Oved Tadzher

    (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 3 Abs. 1 – Internationale Zuständigkeit – Anfechtungsklage – Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. November 2018

    1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Geltungsbereich – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren – Begriff – Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen – Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1346/2000

      (Verordnungen des Rates Nr. 1346/200 und Nr. 44/2001, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Beklagten, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat – Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde – Ausschließliche Zuständigkeit

      (Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 3 Abs. 1)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 28-30)

    2.  Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Beklagten, der seinen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, eine ausschließliche Zuständigkeit ist.

      (vgl. Rn. 43 und Tenor)

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