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Document 62017CJ0240

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2018.
    E.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält – Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit – Richtlinie 2008/115/EG – Art. 6 Abs. 2 – Rückkehrentscheidung – Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise in den Schengen‑Raum – Drittstaatsangehöriger, der über einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 25 Abs. 2 – Konsultationsverfahren zwischen dem ausschreibenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat – Frist – Keine Stellungnahme des konsultierten Vertragsstaats – Folgen für die Vollziehung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots.
    Rechtssache C-240/17.

    Rechtssache C-240/17

    E

    (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält – Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit – Richtlinie 2008/115/EG – Art. 6 Abs. 2 – Rückkehrentscheidung – Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise in den Schengen‑Raum – Drittstaatsangehöriger, der über einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 25 Abs. 2 – Konsultationsverfahren zwischen dem ausschreibenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat – Frist – Keine Stellungnahme des konsultierten Vertragsstaats – Folgen für die Vollziehung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2018

    1. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung–Einwanderungspolitik–Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger–Mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen einen solchen Drittstaatsangehörigen, der als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird–Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen–Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise in den Schengen‑Raum–Drittstaatsangehöriger, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt–Pflicht des ausschreibenden Staates, den Staat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, zu konsultieren–Einleitung dieses Konsultationsverfahrens spätestens bei Erlass der Rückkehrentscheidung

      (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, Art. 25 Abs. 2; Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    2. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung–Einwanderungspolitik–Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger–Mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen einen solchen Drittstaatsangehörigen, der als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird–Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen–Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise in den Schengen‑Raum–Drittstaatsangehöriger, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt–Pflicht des ausschreibenden Staates, den Staat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, zu konsultieren–Keine Antwort dieses Staates–Folgen

      (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, Art. 25 Abs. 2; Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    3. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung–Einwanderungspolitik–Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger–Mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen einen solchen Drittstaatsangehörigen, der als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird–Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen–Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise in den Schengen‑Raum–Drittstaatsangehöriger, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt–Pflicht des ausschreibenden Staates, den Staat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, zu konsultieren–Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen, sich vor dem nationalen Richter auf dieses Konsultationsverfahren zu berufen

      (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, Art. 25 Abs. 2; Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    1.  Art. 25 Abs. 2 des am 19. Juni 1990 unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux‑Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass es dem Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen‑Raum versehene Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zwar freisteht, das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren noch vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung einzuleiten, dieses Verfahren jedoch eingeleitet werden muss, sobald eine derartige Entscheidung erlassen wurde.

      (vgl. Rn. 39, Tenor 1)

    2.  Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung, die ein Vertragsstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen erlässt, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zu vollziehen, obwohl das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren läuft, sofern der Drittstaatsangehörige von dem ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird, unbeschadet der Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen, die Rechte aus diesem Aufenthaltstitel geltend zu machen, indem er sich später in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats begibt. Ist eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und ist keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, ist der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

      (vgl. Rn. 55, Tenor 2)

    3.  Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ist dahin auszulegen, dass sich der Drittstaatsangehörige, der über einen von einem Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt und gegen den in einem anderen Vertragsstaat eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung erlassen wurde, vor dem nationalen Richter auf die Rechtswirkungen, die sich aus dem von dem ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen kann.

      Zwar regelt diese Bestimmung das Verfahren zwischen den Behörden der Vertragsstaaten, gleichwohl kann sie konkrete Auswirkungen auf die Rechte und Interessen Einzelner haben. Diese Bestimmung sieht nämlich klar, präzise und unbedingt ein Konsultationsverfahren vor, das von einem Vertragsstaat, der die Einreise eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, verbieten möchte, zwingend einzuleiten ist. Ist der zweite Staat der Auffassung, dass der von ihm erteilte Aufenthaltstitel aufrechtzuerhalten ist, ergibt sich daraus außerdem eine ebenso klare, präzise und unbedingte Verpflichtung des ersten Staates, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und gegebenenfalls in eine Ausschreibung in seiner nationalen Liste umzuwandeln.

      (vgl. Rn. 57, 58, 60, Tenor 3)

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