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Document 62017CJ0238

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. November 2018.
UAB ,,Renerga“ gegen AB „Energijos skirstymo operatorius“ und AB „Lietuvos energijos gamyba“.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 Abs. 2, 6 und 15 sowie Art. 36 Buchst. f – Elektrizitätsbinnenmarkt – Hypothetischer Charakter der Vorlagefragen – Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.
Rechtssache C-238/17.

Rechtssache C-238/17

UAB „Renerga“

gegen

AB „Energijos skirstymo operatorius“ und AB „Lietuvos energijos gamyba“

(Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 Abs. 2, 6 und 15 sowie Art. 36 Buchst. f – Elektrizitätsbinnenmarkt – Hypothetischer Charakter der Vorlagefragen – Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. November 2018

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, die im Ausgangsrechtsstreit offensichtlich nicht anwendbar sind – Unanwendbarkeit der Richtlinie 2009/72 gegenüber einem Stromerzeuger, der nicht gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegt – Unzulässigkeit

(Art. 267 AEUV; Richtlinie 2009/72 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2)

Das Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) vom 11. April 2017 ist unzulässig.

Insoweit sieht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vor, dass die Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Art. 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen können, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können.

In seiner Antwort hat das vorlegende Gericht erläutert, dass das litauische Recht zulasten von Renerga keine zwingende Verpflichtung vorsehe, Strom aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen und zu liefern. Renerga sei in der von der litauischen Regierung erstellten Liste der Erbringer gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen nicht eingetragen gewesen, sondern habe sich freiwillig verpflichtet, Strom zu erzeugen und ihn an die Beklagten des Ausgangsverfahrens zu verkaufen. Somit ist die Antwort des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen, dass der betreffende Mitgliedstaat Renerga keine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 auferlegt hat.

Daraus folgt, dass die Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, auf die Umstände des Ausgangsverfahrens weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung finden und daher alle im Rahmen dieser Rechtssache gestellten Fragen hypothetischer Natur sind.

(vgl. Rn. 23, 26-28 und Tenor)

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