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Document 62017CJ0205

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Juli 2018.
Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271/EWG – Art. 3 und 4 – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld und Pauschalbetrag.
Rechtssache C-205/17.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Juli 2018 – Kommission/Spanien

(Rechtssache C-205/17) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271/EWG – Art. 3 und 4 – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld und Pauschalbetrag“

1. 

Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Frist für die Durchführung – Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Vertragsverletzung

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 19)

2. 

Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit

(Art. 258 AEUV)

(vgl. Rn. 23, 62)

3. 

Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Verurteilung zur Zahlung – Voraussetzung – Fortdauer der Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 45)

4. 

Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Form und der Höhe – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Kriterien

(Art. 258 und Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 49-53)

5. 

Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Höhe – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Nichtdurchführung eines Urteils im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser

(Art. 260 Abs. 2 AEUV; Richtlinie 91/271 des Rates)

(vgl. Rn. 54-58)

6. 

Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Höhe – Kriterien – Dauer der Zuwiderhandlung

(Art. 260 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 59, 61)

7. 

Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Höhe – Kriterien – Zahlungsfähigkeit – Zeitpunkt der Beurteilung

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 63)

8. 

Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Höhe – Degressives Zwangsgeld

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 65-67)

9. 

Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Pauschalbetrag – Kumulierung beider Sanktionen – Zulässigkeit

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 74)

10. 

Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Verhängung eines Pauschalbetrags – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Beurteilungskriterien

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 75-78)

Tenor

1. 

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C‑343/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:260), ergeben.

2. 

Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird das Königreich Spanien verurteilt, an die Europäische Kommission für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C‑343/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:260), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C‑343/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:260), ein Zwangsgeld in Höhe von 10950000 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der Einwohnerwerte der Gemeinden, deren Systeme zur Sammlung und/oder Behandlung von kommunalem Abwasser bis zum Ende dieses Zeitraums mit dem Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C‑343/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:260), in Einklang gebracht worden sind, zu der Zahl der Einwohnerwerte jener Gemeinden steht, die am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über keine solchen Systeme verfügen.

3. 

Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 12 Mio. Euro zu zahlen.

4. 

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 195 vom 19.6.2017.

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