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Document 62017CJ0173

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. September 2018.
    ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Schiedsklauseln – Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2002 bis 2006) geschlossenes Abkommen Doc@Hand – Zuschussfähige Kosten – Beschluss der Europäischen Kommission – Pflicht zur Rückerstattung ausgezahlter Beträge – Widerklage.
    Rechtssache C-173/17 P.

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. September 2018 – ANKO/Kommission

    (Rechtssache C‑173/17 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel – Schiedsklauseln – Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2002 bis 2006) geschlossenes Abkommen Doc@Hand – Zuschussfähige Kosten – Beschluss der Europäischen Kommission – Pflicht zur Rückerstattung ausgezahlter Beträge – Widerklage“

    1. 

    Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung der Tatsachen gerügt wird – Notwendigkeit, genau anzugeben, welche Tatsachen verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die diese Verfälschung veranlasst haben

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 23, 24, 32)

    2. 

    Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 117)

    (vgl. Rn. 33)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 168 vom 29.5.2017.

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