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Document 62017CJ0140

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2018.
Szef Krajowej Administracji Skarbowej gegen Gmina Ryjewo.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167, 168 und 184 – Vorsteuerabzug – Berichtigung – Als Investitionsgut erworbene Immobilien – Anfängliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, dann auch Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit – Einrichtung des öffentlichen Rechts – Eigenschaft als Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des steuerpflichtigen Umsatzes.
Rechtssache C-140/17.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Rechtssache C‑140/17

Szef Krajowej Administracji Skarbowej

gegen

Gmina Ryjewo

(Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167, 168 und 184 – Vorsteuerabzug – Berichtigung – Als Investitionsgut erworbene Immobilien – Anfängliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, dann auch Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit – Einrichtung des öffentlichen Rechts – Eigenschaft als Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des steuerpflichtigen Umsatzes“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2018

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Als Investitionsgut erworbene Immobilien, die ihrer Art nach sowohl für besteuerte als auch nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden können – Einrichtung des öffentlichen Rechts, die das Investitionsgut anfänglich für eine nicht besteuerte Tätigkeit verwendet – Recht auf Berichtigung – Voraussetzung – Eigenschaft als Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des steuerpflichtigen Umsatzes

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 167, 168 und 184)

Die Art. 167, 168 und 184 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ein Recht auf Berichtigung der auf eine als Investitionsgut erworbene Immobilie entrichteten Vorsteuer in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Anspruch nimmt, in der beim Erwerb dieses Gegenstands dieser zum einen seiner Art nach sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden konnte und zum anderen diese Einrichtung des öffentlichen Rechts ihre Absicht, diesen Gegenstand einer besteuerten Tätigkeit zuzuordnen, nicht ausdrücklich bekundet, aber auch nicht ausgeschlossen hatte, dass er zu einem solchen Zweck verwendet werde, sofern sich aus der Prüfung aller tatsächlichen Gegebenheiten, die vorzunehmen Sache des nationalen Gerichts ist, ergibt, dass die in Art. 168 der Richtlinie 2006/112 aufgestellte Voraussetzung, wonach der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vornahme dieses Erwerbs in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger gehandelt haben muss, erfüllt ist.

(vgl. Rn. 59 und Tenor)

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