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Document 62017CJ0117
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2018.
Comune di Castelbellino gegen Regione Marche u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhänge I bis III – Umweltverträglichkeitsprüfung – Genehmigung für Arbeiten in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung – Nichtigerklärung – Nachträgliche Heilung der Genehmigung auf der Grundlage neuer Bestimmungen des nationalen Rechts ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Rechtssache C-117/17.
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2018.
Comune di Castelbellino gegen Regione Marche u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhänge I bis III – Umweltverträglichkeitsprüfung – Genehmigung für Arbeiten in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung – Nichtigerklärung – Nachträgliche Heilung der Genehmigung auf der Grundlage neuer Bestimmungen des nationalen Rechts ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Rechtssache C-117/17.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
Rechtssache C-117/17
Comune di Castelbellino
gegen
Regione Marche u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per le Marche)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhänge I bis III – Umweltverträglichkeitsprüfung – Genehmigung für Arbeiten in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung – Nichtigerklärung – Nachträgliche Heilung der Genehmigung auf der Grundlage neuer Bestimmungen des nationalen Rechts ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2018
Umwelt–Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten–Richtlinie 2011/92–Prüfung der Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen–Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten–Grenzen–Berücksichtigung der Auswahlkriterien des Anhangs III
(Richtlinie 2011/92 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und 3, Anhang I Nr. 2 und Anhang III)
Umwelt–Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten–Richtlinie 2011/92–Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung durchzuführen–Nichtvornahme der vorherigen Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung–Verpflichtung der Behörden, dem abzuhelfen–Umfang–Nachträgliche Heilung der Genehmigung auf der Grundlage neuer Bestimmungen des nationalen Rechts–Zulässigkeit–Voraussetzungen
(Richtlinie 2011/92 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und 3, und Anhänge II und III)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 37, 38, 40-42)
Wenn bei einem Projekt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, bei dem es um die Erweiterung der Leistungsfähigkeit einer Anlage zur Erzeugung von Strom geht und für das auf der Grundlage von später in diesem Punkt für mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten unvereinbar erklärten nationalen Vorschriften keine vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde, gebietet es das Unionsrecht, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen dieses Verstoßes beheben, und verwehrt es nicht, dass für diese Anlage nach der Umsetzung dieses Projekts ein neues Verfahren, in dem die zuständigen Behörden seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Richtlinie prüfen, und gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, sofern die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden. Außerdem sind die seit der Umsetzung des Projekts eingetretenen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Diese Behörden können auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zu entscheiden haben, geltenden nationalen Vorschriften befinden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, soweit diese Vorschriften mit der Richtlinie vereinbar sind.
(vgl. Rn. 42 und Tenor)