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Document 62017CJ0106

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Januar 2018.
    Paweł Hofsoe gegen LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Geschädigter‘ – Gewerbetreibender im Versicherungssektor – Ausschluss.
    Rechtssache C-106/17.

    Rechtssache C‑106/17

    Paweł Hofsoe

    gegen

    LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG

    (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Szczecinie)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Geschädigter‘ – Gewerbetreibender im Versicherungssektor – Ausschluss“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Januar 2018

    1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen–Verordnung Nr. 1215/2012–Zuständigkeit für Versicherungssachen–Klagen gegen den Versicherer–Besondere Zuständigkeitsregeln zum Schutz der schwächeren Partei–Umfang–Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors–Ausschluss

      (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen–Verordnung Nr. 1215/2012–Zuständigkeit für Versicherungssachen–Klagen gegen den Versicherer–Unmittelbare Klage des Geschädigten–Begriff „Geschädigter“–Gewerbetreibender im Versicherungssektor–Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als Zessionar, dem diese vertraglich abgetreten worden sind–Ausschluss

      (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 15 und 18 sowie Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 41, 42)

    2.  Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich eine natürliche Person, deren gewerbliche Tätigkeit insbesondere in der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen Versicherer besteht und die sich auf einen mit dem Opfer eines Verkehrsunfalls geschlossenen Zessionsvertrag beruft, um vor einem Gericht des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Geschädigten Klage zu erheben gegen den Haftpflichtversicherer des Verursachers dieses Unfalls, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, nicht auf diese Bestimmung berufen kann.

      Zwar besteht, wie es im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie Nr. 1215/2012 heißt, das Ziel von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung darin, die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage betrifft aber offensichtlich die Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und kann sich nicht auf die Verfahrenssituation einer als schwächer geltenden Partei auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, SOVAG,C‑521/14, EU:C:2016:41, Rn. 29 und 30). Insoweit kann der Umstand, dass ein Gewerbetreibender wie Herr Hofsoe seine Tätigkeit im Rahmen eines Kleinbetriebs ausübt, nicht zu der Annahme führen, dass es sich um eine Partei handelt, die als schwächer als der Versicherer gilt. Eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob ein solcher Gewerbetreibender als „schwächere Partei“ angesehen werden kann, die unter den Begriff „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen kann, würde nämlich die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen und liefe dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung angeführten Ziel einer hohen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD,C‑340/16, EU:C:2017:576, Rn. 34).

      (vgl. Rn. 44, 45, 47 und Tenor)

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