EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CJ0093

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. November 2018.
Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen – Rückforderungspflicht – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Unternehmen, das sowohl zivile als auch militärische Tätigkeiten ausübt – Nichtdurchführung – Wesentliche Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats – Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Pauschalbetrag – Zahlungsfähigkeit – Faktor ‚n‘ – Kriterien für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit – Bruttoinlandsprodukt – Gewichtung der Stimmen des Mitgliedstaats im Rat der Europäischen Union – Neues Abstimmungssystem im Rat.
Rechtssache C-93/17.

Rechtssache C-93/17

Europäische Kommission

gegen

Hellenische Republik

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen – Rückforderungspflicht – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Unternehmen, das sowohl zivile als auch militärische Tätigkeiten ausübt – Nichtdurchführung – Wesentliche Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats – Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Pauschalbetrag – Zahlungsfähigkeit – Faktor ‚n‘ – Kriterien für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit – Bruttoinlandsprodukt – Gewichtung der Stimmen des Mitgliedstaats im Rat der Europäischen Union – Neues Abstimmungssystem im Rat“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. November 2018

  1. Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und deren Rückforderung angeordnet wird – Festlegung der Pflichten des Mitgliedstaats – Pflicht zur sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung des Beschlusses der Kommission – Rückforderungspflicht – Umfang – Tatsächliche Wiedererlangung der geschuldeten Beträge – Empfänger in Schwierigkeiten oder insolvent – Keine Auswirkung

    (Art. 108 Abs. 2 und 288 AEUV)

  2. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Frist für die Durchführung – Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Vertragsverletzung – Zeitpunkt des Ablaufs der in dem Mahnschreiben gesetzten Frist

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

  3. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zweck – Prävention der Wiederholung ähnlicher Verstöße

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

  4. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Verurteilung zur Zahlung – Voraussetzung – Fortdauer der Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof – Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe – Von der Beihilfe begünstigte Unternehmen, die zahlungsunfähig geworden sind – Anmeldung der Beihilfen zur Insolvenztabelle zur Wiederherstellung der früheren Lage – Erfordernis, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist die Beihilfen zurückzufordern oder die Abwicklung des Unternehmens herbeizuführen

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

  5. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Form und der Höhe – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Kriterien

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

  6. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Höhe – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Unterbliebene Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe – zentrale Stellung der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen – Mildernde Umstände – Durchführungsschwierigkeiten – Pflicht des Mitgliedstaats, bei den betreffenden Unternehmen tatsächlich Schritte einzuleiten und der Kommission alternative Lösungen vorzuschlagen, die es ermöglichen könnten, die Schwierigkeiten zu überwinden – Repetitiver Charakter des rechtswidrigen Verhaltens des betroffenen Mitgliedstaats

    (Art. 3 Abs. 3 und 51 EUV; Art. 260 Abs. 2 AEUV; Protokoll Nr. 27, das dem EU-Vertrag und dem AEUV-Vertrag angefügt ist)

  7. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Höhe – Kriterien – Dauer der Zuwiderhandlung

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

  8. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Höhe – Kriterien – Zahlungsfähigkeit – Bruttoinlandsprodukt des Mitgliedstaats – Berücksichtigung des Kontexts der Wirtschaftskrise – Zahl der Stimmen des Mitgliedstaats im Rat – Neues System der doppelten Mehrheit – Ausschluss

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV; Protokoll Nr. 36, das dem EU-Vertrag und dem AEUV-Vertrag angefügt ist, Art. 3 Abs. 1 und 2)

  9. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Periodizität des Zwangsgelds – Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe – Beurteilung des Stands der Vollstreckungsmaßnahmen durch die Kommission

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

  10. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Pauschalbetrag – Kumulierung beider Sanktionen – Zulässigkeit

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

  11. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Verhängung eines Pauschalbetrags – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Beurteilungskriterien – wirksame Prävention zukünftiger ähnlicher Verstöße

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 68-70)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 73-92)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 107)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 108-115)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 117-120)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 121-129)

  7.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 130, 131)

  8.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 132-142)

  9.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 143-148)

  10.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 153)

  11.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 154-160)

Top