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Document 62017CJ0066

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Dezember 2017.
    Grzegorz Chudaś und Irena Chudaś gegen DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Anwendungsbereich – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden können – Entscheidung über die mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht – Ausschluss.
    Rechtssache C-66/17.

    Rechtssache C‑66/17

    Grzegorz Chudaś
    und
    Irena Chudaś

    gegen

    DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft

    (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań-Grunwald i Jeżyce w Poznaniu)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Anwendungsbereich – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden können – Entscheidung über die mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht – Ausschluss“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Dezember 2017

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen – Verordnung Nr. 805/2004 – Vollstreckungstitel, die bestätigt werden können – Vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht – Ausschluss

    (Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Nr. 1 und Art. 7)

    Art. 4 Nr. 1 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen sind dahin auszulegen, dass eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.

    Aus der Verwendung des Wortes „auch“ in Art. 7 der Verordnung ergibt sich nämlich, dass eine „vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten“ nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, wenn die Hauptentscheidung entsprechend dem Verordnungsgegenstand eine unbestrittene Forderung betrifft.

    (vgl. Rn. 30, 35 und Tenor)

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