Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TO0759

    Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2018.
    Massimo Campailla gegen Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
    Schadensersatzklage – Institutionelles Recht – Verantwortung der Europäischen Union – Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs – Vom Gericht als unzulässig abgewiesene Klage – Wegen mangelnder Vertretung als unzulässig zurückgewiesenes Rechtsmittel – Offensichtlich unzulässige Klage.
    Rechtssache T-759/16.

    Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2018 – Campailla/Europäische Union

    (Rechtssache T‑759/16)

    „Schadensersatzklage – Institutionelles Recht – Verantwortung der Europäischen Union – Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs – Vom Gericht als unzulässig abgewiesene Klage – Wegen mangelnder Vertretung als unzulässig zurückgewiesenes Rechtsmittel – Offensichtlich unzulässige Klage“

    1. 

    Gerichtliches Verfahren–Klageschrift–Formerfordernisse–Bestimmung des Streitgegenstands–Kurze Darstellung der Klagegründe–Klage auf Ersatz der von einem Unionsorgan verursachten Schäden–Klage, die auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichtet ist, ohne nähere Angaben hierzu zu machen–Unzulässigkeit

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1, und 53 Abs.1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

    (vgl. Rn. 23-25, 28)

    2. 

    Gerichtliches Verfahren–Klageschrift–Formerfordernisse–Kurze Darstellung der Klagegründe–In der Klageschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen–Bezugnahme auf sämtliche Anlagen–Unzulässigkeit

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1, und 53 Abs.1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

    (vgl. Rn. 30)

    3. 

    Außervertragliche Haftung–Voraussetzungen–Rechtswidrigkeit–Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht–Verstoß durch den Unionsrichter im Rahmen einer Entscheidung, gegen die Rechtsmittel gegeben ist–Nichteinbeziehung–Ausnahme–Vorliegen schwerwiegender Störungen des Gerichtswesens

    (Art. 340 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 33)

    4. 

    Rechtsmittel–Zulässigkeit–Empfangsbestätigung seitens der Kanzlei des Gerichtshofs–Rechtsakt, der keine Entscheidung über die Zulässigkeit darstellt

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 56)

    (vgl. Rn. 34)

    5. 

    Rechtsmittel–Zulässigkeit–Einreichung eines mit formellen Fehlern behafteten Rechtsmittels–Verpflichtung der Kanzlei des Gerichtshofs, den Kläger aufmerksam zu machen–Fehlen

    (vgl. Rn. 36)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch den Beschluss vom 6. Oktober 2011, Campailla/Kommission (C‑265/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:644), entstanden sein soll

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Herr Massimo Campailla trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, entstanden sind.

    Top