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Document 62016TO0590

    Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. Juni 2018.
    Michał Spychalski gegen Europäische Kommission.
    Öffentlicher Dienst – Einstellung – Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD 177/10-ECO2013 – Beurteilung der Hauptsprache – Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen – Offensichtliche Unzuständigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
    Rechtssache T-590/16.

    Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. Juni 2018 – Spychalski/Kommission

    (Rechtssache T‑590/16)

    „Öffentlicher Dienst – Einstellung – Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD 177/10-ECO2013 – Beurteilung der Hauptsprache – Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen – Offensichtliche Unzuständigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

    1. 

    Gerichtliches Verfahren–Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss–Voraussetzungen–Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 126 und 130)

    (vgl. Rn. 16, 19, 20, 45)

    2. 

    Beamtenklage–Klage gegen eine Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens–Möglichkeit, die Anfechtung der Nichtaufnahme mit der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu begründen–Offensichtliches Fehlverständnis der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens seitens des Klägers–Abweisung der Klage

    (vgl. Rn. 38-45)

    3. 

    Beamtenklage–Gegenstand–Anordnung an die Verwaltung–Unzulässigkeit

    (Beamtenstatut, Art. 91)

    (vgl. Rn. 46)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD177/10‑ECO2013, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen, und auf Verpflichtung der Anstellungsbehörde, die aufgrund des in Rede stehenden allgemeinen Auswahlverfahrens aufgestellte Reserveliste um den Namen des Klägers zu ergänzen, wobei die Gültigkeitsdauer der Ergänzung an die Gültigkeitsdauer der Liste anzugleichen ist

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend und teilweise wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen.

    2. 

    Herr Michał Spychalski trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

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