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Document 62016TO0522

Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. November 2021.
Huynh Duong Vi Nguyen gegen Rat der Europäischen Union.
Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Reform des Statuts von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten und Gewährung von Reisetagen – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Rechtssache T-522/16.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:857

 Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. November 2021 –
Nguyen/Rat

(Rechtssache T‑522/16)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Reform des Statuts von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten und Gewährung von Reisetagen – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1. 

Beamte – Statut – Verordnung zur Änderung des Statuts – Verfahren des Zustandekommens – Möglichkeit der Beamten, sich individuell zu beteiligen – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 10 und 10b)

(vgl. Rn. 43, 44)

2. 

Beamte – Statut – Verordnung zur Änderung des Status – Verfahren des Zustandekommens – Anwendung des Konzertierungsverfahrens – Weigerung des Parlaments, sich am Konzertierungsverfahren zu beteiligen – Verletzung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 27; Beamtenstatut, Art. 10b)

(vgl. Rn. 45‑50)

3. 

Beamte – Kostenerstattung – Jährliche Reisekosten und Reisetage – Voraussetzungen und Modalitäten – Änderung des Statuts, um den Anspruch auf Reisetage und auf Erstattung der Reisekosten an den Expatriiertenstatus zu knüpfen – Verstoß gegen den gesetzlichen Anwendungsbereich sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Besitzstandswahrung und des Vertrauensschutzes – Fehlen

(Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang V, Art. 7 und Anhang VII, Art. 4 und 8)

(vgl. Rn. 56‑68, 71‑76)

4. 

Beamte – Kostenerstattung – Jährliche Reisekosten und Reisetage – Voraussetzungen und Modalitäten – Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der Gewährung dieser Vergünstigungen und dem Status eines Expatriierten oder im Ausland Tätigen – Diskriminierung gegenüber Bediensteten, die die Staatsbürgerschaft des Landes der dienstlichen Verwendung besitzen, aber einen Herkunftsort haben, der sich von ihrem Ort der dienstlichen Verwendung unterscheidet – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20; Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang V, Art. 7 und Anhang VII, Art. 4, Art. 7 Abs. 4 und Art. 8)

(vgl. Rn. 79‑92)

5. 

Beamte – Kostenerstattung – Jährliche Reisekosten und Reisetage – Voraussetzungen und Modalitäten – Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der Gewährung dieser Vergünstigungen und dem Status eines Expatriierten oder im Ausland Tätigen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang V, Art. 7 und Anhang VII, Art. 4 und 8)

(vgl. Rn. 95‑101)

6. 

Beamte – Kostenerstattung – Jährliche Reisekosten und Reisetage – Voraussetzungen und Modalitäten – Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der Gewährung dieser Vergünstigungen und dem Status eines Expatriierten oder im Ausland Tätigen – Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7; Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang V, Art. 7 und Anhang VII, Art. 4 und 8 Abs. 1)

(vgl. Rn. 102‑110)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidungen, der Klägerin ab dem 1. Januar 2014 die zur Wahrung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährten Reisetage und jährliche Reisekostenerstattung nicht mehr zu gewähren, und zum anderen auf Verurteilung des Beklagten auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Frau Huynh Duong Vi Nguyen trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3. 

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.

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