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Document 62016TO0140(01)

    Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 2016.
    Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament.
    Nichtigkeitsklage – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge – Beschwerde – Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-140/16.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 2016 –

    Le Pen/Parlament

    (Affaire T‑140/16)

    „Nichtigkeitsklage — Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge — Beschwerde — Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit“

    Europäisches Parlament — Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Abgeordneten — Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge — Beschluss des Generalsekretärs des Parlaments — Beschwerde — Gleichzeitige Befassung des Unionsgerichts mit einer Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit (Art. 263 AEUV; Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, Art. 68 und 72) (vgl. Rn. 26‑33, 35‑39)

    Gegenstand

    Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2016, mit dem vom Antragsteller ein rechtsgrundlos gezahlter Betrag von 320026,23 Euro für parlamentarische Assistenz zurückgefordert wurde, und der entsprechenden Belastungsanzeige vom 4. Februar 2016

    Tenor

    1. 

    Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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