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Document 62016TO0011

Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. Juni 2017.
Fabio De Masi gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Keine bestätigende Entscheidung – Antrag auf Zugang aufgrund der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Art. 230 AEUV – Dokumente, die die Arbeiten der vom Rat eingesetzten Gruppe ‚Verhaltenskodex‘ (Unternehmensbesteuerung) betreffen – Nicht anfechtbare Handlung – Offensichtliche Unzulässigkeit.
Rechtssache T-11/16.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. Juni 2017 –
De Masi/Kommission

(Rechtssache T‑11/16)

„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Keine bestätigende Entscheidung – Antrag auf Zugang aufgrund der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Art. 230 AEUV – Dokumente, die die Arbeiten der vom Rat eingesetzten Gruppe ‚Verhaltenskodex‘ (Unternehmensbesteuerung) betreffen – Nicht anfechtbare Handlung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. 

Nichtigkeitsklage–Anfechtbare Handlungen–Begriff–Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen–Vorbereitende Handlungen–Ausschluss–Schreiben der Kommission, mit dem ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten beschieden wird, ohne einen endgültigen Standpunkt hinsichtlich der angeforderten Dokumente zu beziehen–Vorbereitende Maßnahme

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3, 4, 6 Abs. 2 und Art. 8; Beschluss 2001/937 der Kommission, Art. 3 und 4 und Anhang)

(vgl. Rn. 27-29, 34, 35, 41, 42, 47, 48)

2. 

Nichtigkeitsklage–Anfechtbare Handlungen–Begriff–Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen–Schreiben der Kommission, mit dem der Zugangsantrag des Vorsitzenden eines Parlamentsausschusses beschieden wird, der auf die Übermittlung von Dokumenten gerichtet ist, die die Arbeiten einer vom Rat eingesetzten Gruppe betreffen–Ausstellung des Schreibens im Rahmen des interinstitutionellen Dialogs, den das Parlament und die Kommission über den Zugang zu Dokumenten unterhalten–Ausschluss–Verwaltungscharakter des Schreibens

(Art. 13 Abs. 2 EUV; Art. 230 Abs. 2 AEUV und 263 AEUV)

(vgl. Rn. 50, 57, 58, 61, 62)

Gegenstand

Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses, den das Schreiben der Kommission vom 9. Dezember 2015 enthalten soll, mit dem der Antrag auf Zugang zu den Dokumenten der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung), den der Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2011, L 145, S. 43) gestellt hatte, beschieden wurde, und zum anderen des Beschlusses, den das Schreiben der Kommission vom 9. November 2015 enthalten soll, mit dem der Antrag des Vorsitzenden des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung auf Zugang zu denselben Dokumenten beschieden wurde

Tenor

1. 

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. 

Herr Fabio De Masi trägt seine eigenen Kosten.

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