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Document 62016TJ0601

Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. Oktober 2017.
Georges Paraskevaidis gegen Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Cedefop – Beförderung – Beförderungsverfahren 2015 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern – Art. 44 und 45 des Statuts – Vergleich der Verdienste – Begründungspflicht – Stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde – Haftung.
Rechtssache T-601/16.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Rechtssache T‑601/16

Georges Paraskevaidis

gegen

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Cedefop – Beförderung – Beförderungsverfahren 2015 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern – Art. 44 und 45 des Statuts – Vergleich der Verdienste – Begründungspflicht – Stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde – Haftung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. Oktober 2017

  1. Beamte – Beförderung – Beschwerde eines nicht beförderten Bewerbers – Stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde – Begründungspflicht – Umfang – Unzureichende Begründung – Heilung im streitigen Verfahren – Voraussetzungen

    (Art. 296 AEUV; Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2, Art. 45 und Art. 90 Abs. 2)

  2. Beamte – Beschwerende Verfügung – Begründungspflicht – Völliges Fehlen einer Begründung – Heilung nach Klageerhebung – Unzulässigkeit

    (Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2)

  3. Beamte – Beförderung – Beschwerde eines nicht beförderten Bewerbers – Unterlassene Bescheidung der Beschwerde gegen eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung über die Nichtbeförderung – Verletzung der Begründungspflicht

    (Art. 296 AEUV; Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2, Art. 45 und Art. 90 Abs. 2)

  4. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Beweislast

    (Art. 340 AEUV)

  5. Beamtenklage – Schadensersatzklage – Fehlende Begründung der angefochtenen Handlung – Keine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens durch die Aufhebung der angefochtenen Handlung – Gefühle von Ungerechtigkeit, Unverständnis und Frustration – Gewährung einer finanziellen Wiedergutmachung

    (Art. 266 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 36-39, 43-45)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 40-42)

  3.  Angesichts der Bedeutung der Begründungspflicht für die Verteidigungsrechte eines Beamten kann der Kontext, in dem eine nur aus einer Liste der beförderten Beamten bestehende Entscheidung über die Nichtbeförderung, die stillschweigend auf eine Beschwerde hin bestätigt wurde, nur ausnahmsweise einen Ansatz einer Begründung dieser Entscheidung darstellen. Daher kann bei einem Fehlen jeglichen Hinweises seitens der Anstellungsbehörde auf die besondere Situation des Betroffenen und einen Vergleich seiner Verdienste mit denen anderer Beamter, die Anwartschaft auf eine Beförderung haben, hinsichtlich der Kriterien von Art. 45 des Statuts nicht von einem Ansatz einer Begründung gesprochen werden. Die bloße Kenntnis, die der Betroffene von den bei einer Beförderung zu berücksichtigenden Kriterien haben konnte, ist nicht mit der Kenntnis der Art und Weise zu verwechseln, wie diese Kriterien auf seine Situation angewandt wurden.

    Ließe man zu, dass bloße negative Bewertungen der Arbeit eines Bediensteten in seinen Beurteilungen als Ansatz einer Begründung genügen können, könnte dies das Ziel des in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Vorverfahrens beeinträchtigen, das in der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten besteht, die mit Einlegung der Beschwerde entstehen.

    Ein solches Vorgehen würde es der Anstellungsbehörde erlauben, sich auf jeden negativen Bewertungsgesichtspunkt, der den nicht beförderten Bewerber betrifft und über den dieser informiert wurde, zu stützen, um sich der Verpflichtung zur Übermittlung einer begründeten Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde an ihn zu entziehen, die aus Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 2 des Statuts folgt und bei der es sich um einen besonderen Ausdruck des Erfordernisses gemäß Art. 25 Abs. 2 des Statuts, jede beschwerende Entscheidung zu begründen, und des von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts auf eine gute Verwaltung handelt.

    Ein solches Ausbleiben einer Antwort auf die Beschwerde, die überdies gegen eine Entscheidung über eine Nichtbeförderung, die ihrerseits keine Begründung enthielt, eingelegt wurde, kann beim Betroffenen Gefühle von Unverständnis und sogar Frustration entstehen lassen oder verstärken und damit ein günstiges Klima für die Erhebung einer Klage vor dem Unionsrichter schaffen, die, wenn die Anstellungsbehörde mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hätte, möglicherweise hätte vermieden werden können.

    (vgl. Rn. 46, 50, 63-65)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 78, 79)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 83-85)

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