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Document 62016TJ0585

    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2017.
    Carina Skareby gegen Europäischer Auswärtiger Dienst.
    Öffentlicher Dienst – Beamte – Meinungsfreiheit – Treuepflicht – Schwere Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Union – Verweigerung der Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Artikels – Aufforderung zur Änderung des Textes – Art. 17a des Statuts – Gegenstand der Klage – Entscheidung über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde.
    Rechtssache T-585/16.

    Rechtssache T‑585/16

    Carina Skareby

    gegen

    Europäischer Auswärtiger Dienst

    „Öffentlicher Dienst – Beamte – Meinungsfreiheit – Treuepflicht – Schwere Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Union – Verweigerung der Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Artikels – Aufforderung zur Änderung des Textes – Art. 17a des Statuts – Gegenstand der Klage – Entscheidung über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde“

    Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2017

    1. Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Wirkung – Befassung des Gerichts mit der angefochtenen Maßnahme – Ausnahme – Keine bestätigende Entscheidung

      (Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

    2. Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Zurückweisung – Berücksichtigung der darin enthaltenen Begründung

      (Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

    3. Beamte – Rechte und Pflichten – Loyalitätspflicht – Begriff – Umfang – Ungenehmigte Veröffentlichung eines Artikels, in dem belästigendes Verhalten innerhalb der Über- und Unterordnungsverhältnisse behauptet wird – Verstoß

      (Beamtenstatut, Art. 11, 12, 12b und 17a Abs. 1)

    4. Beamte – Rechte und Pflichten – Freiheit der Meinungsäußerung – Ausübung – Grenzen – Schutz der Rechte anderer – Vertrauensverhältnis zwischen einem Organ und seinen Beamten

      (Beamtenstatut, Art. 11, 12 und 17a)

    5. Beamte – Rechte und Pflichten – Freiheit der Meinungsäußerung – Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung – Abwägung der Meinungsfreiheit des Beamten gegen den Grad der sich aus der Veröffentlichung ergebenden Beeinträchtigung der Interessen der Union

      (Beamtenstatut, Art. 17a Abs. 2)

    6. Beamte – Rechte und Pflichten – Freiheit der Meinungsäußerung – Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung – Veröffentlichung, die den Interessen der Union ernstlich schaden kann – Begriff – Text, der das Bild und die Würde der europäischen Organe erheblich beeinträchtigen kann – Einbeziehung

      (Beamtenstatut, Art. 17a Abs. 2)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 18)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 19)

    3.  Art. 17a Abs. 1 des Statuts, nach dem der Beamte das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der „Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit“ hat, ist, ebenso wie die Art. 11, 12 und 12b des Statuts, eine der besonderen Ausprägungen der Loyalitätspflicht, die jedem Beamten obliegt. Diese Pflicht umfasst insbesondere die Pflicht, jedes die Würde und den dem Unionsorgan geschuldeten Respekt beeinträchtigende Verhalten zu unterlassen.

      Zudem darf ein Beamter seine Verpflichtungen insbesondere aus den Art. 11, 12, 12b und 17a des Statuts gegenüber dem Unionsorgan, dem er zu dienen hat, nicht durch schriftliche oder mündliche Äußerungen verletzen, da er damit die Vertrauensbeziehung, die ihn mit diesem Unionsorgan verbindet, zerstören und es diesem daher später erschweren oder unmöglich machen würde, die ihm übertragenen Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Beamten zu erfüllen. Außerdem ergibt sich aus den Ausdrücken „seines Amtes“ und „seinem Verhalten“ in Art. 11 Abs. 1 des Statuts, „jeder Handlung“ in Art. 12 des Statuts und „eine Nebentätigkeit“ in Art. 12b des Statuts, dass die Aufrechterhaltung eines Vertrauensverhältnisses nicht nur bei der Durchführung der dem Beamten übertragenen speziellen Aufgaben geboten ist, sondern auch für den gesamten Bereich der Beziehungen zwischen dem Beamten und der Union gilt.

      Herabwürdigende Behauptungen, die die Ehre aller Personen verletzen, die eine hierarchische Position in den europäischen Organen innehaben und in der Folge der Organe selbst, in einem von einem Beamten zu veröffentlichenden Artikel, die ein schweres Fehlverhalten wie etwa Belästigungen innerhalb der Hierarchie der europäischen Organe sowie das Fehlen von geeigneten Maßnahmen dieser Organe zur Abhilfe nahelegen, sind geeignet, das Bild, die Würde und den Respekt zu beeinträchtigen, der grundsätzlich allen Personen geschuldet wird, die eine hierarchische Position in diesen Organen innehaben, und folglich auch den Organen selbst. Diese Behauptungen stellen also eine Verletzung der Loyalitätspflicht dar.

      (vgl. Rn. 54-56, 58, 59)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 77-79)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 80-83)

    6.  Der Schutz der europäischen Organe vor Behauptungen, die ihr Bild schwer und ernstlich negativ beeinträchtigen können, stellt für sich ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, genauer ein berechtigtes Interesse der Union dar. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung eines Artikels durch einen Beamten, in dem Absätze enthalten sind, die das Bild und die Würde der europäischen Organe erheblich beeinträchtigen, im Sinne von Art. 17a Abs. 2 des Statuts geeignet wäre, den Interessen der Union ernstlich zu schaden.

      (vgl. Rn. 88, 89)

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