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Document 62016TJ0433

    Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 28. März 2019.
    Pometon SpA gegen Europäische Kommission.
    Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel – Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – ‚Hybrides‘ zeitversetztes Verfahren – Unschuldsvermutung – Grundsatz der Unparteilichkeit – Charta der Grundrechte – Nachweis der Zuwiderhandlung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbuße – Außergewöhnliche Anpassung des Grundbetrags – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
    Rechtssache T-433/16.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:201

    Rechtssache T433/16

    Pometon SpA

    gegen

    Europäische Kommission

     Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 28. März 2019

    „Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel – Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – ‚Hybrides‘ zeitversetztes Verfahren – Unschuldsvermutung – Grundsatz der Unparteilichkeit – Charta der Grundrechte – Nachweis der Zuwiderhandlung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbuße – Außergewöhnliche Anpassung des Grundbetrags – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

    1.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Erfordernis der Unparteilichkeit – Bedeutung – Achtung der Unschuldsvermutung

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 und 48)

    (vgl. Rn. 54-56)

    2.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Vergleichsverfahren – Verfahren, das nicht alle Teilnehmer an einem Kartell erfasst – Rückzug eines Unternehmens vom Vergleichsverfahren – Erlass zweier Beschlüsse, die verschiedene Empfänger haben, im Anschluss an zwei unterschiedliche Verfahren durch die Kommission – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beachtung des Gebots der Unparteilichkeit und der Unschuldsvermutung – Bedeutung

    (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 10a)

    (vgl. Rn. 63-103)

    3.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Indizienbündel – Bei jedem einzelnen Indiz erforderlicher Grad der Beweiskraft – Zulässigkeit der Gesamtbetrachtung eines Indizienbündels

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2)

    (vgl. Rn. 107-113, 120, 160)

    4.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine im Abschluss einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung bestehende Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beschluss, der auf schriftliche Nachweise gestützt ist – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestreiten

    (Art. 101 AEUV)

    (vgl. Rn. 114-117, 192-198)

    5.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Heranziehung von Erklärungen anderer an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen als Beweise – Zulässigkeit – Beweiskraft freiwilliger Angaben, die von den Hauptteilnehmern eines Kartells gemacht werden, um von der Kronzeugenregelung zu profitieren

    (Art. 101 AEUV; Mitteilung 2006/C 298/17 der Kommission)

    (vgl. Rn. 118, 119, 207-221)

    6.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anpassung des Grundbetrags – Mildernde Umstände – Von den kartellinternen Vereinbarungen abweichendes Verhalten, das zu einem eigenen Wettbewerbsverhalten auf dem Markt führt

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 29 dritter Gedankenstrich)

    (vgl. Rn. 178-181)

    7.      Kartelle – Verbot – Zuwiderhandlungen – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Verantwortlichmachung eines Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung – Voraussetzungen – Rechtswidrige Praktiken und Verhaltensweisen, die sich in einen Gesamtplan einfügen – Beurteilung – Kriterien – Kenntnis oder Vorhersehbarkeit des Gesamtplans des Kartells und seiner wesentlichen Elemente

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 243-267)

    8.      Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen – Bezweckte Zuwiderhandlung – Hinreichende Beeinträchtigung – Beurteilung

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 273-286)

    9.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Fehlen eines Beweises für bestimmte Zeitabschnitte des untersuchten Gesamtzeitraums – Zeitraum, der nicht hinreichend lang ist, um als Unterbrechung der Zuwiderhandlung zu gelten

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 294-313)

    10.    Gerichtliches Verfahren – Frist für den Beweisantritt – Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts – Vorlage von Beweisen vor Abschluss des mündlichen Verfahrens – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 326-328)

    11.    Wettbewerb – Geldbußen – Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden – Begründungspflicht – Umfang – Möglichkeit für die Kommission, von den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen abzuweichen – Umso strengere Anforderungen an die Begründung – Begründung, anhand deren nicht beurteilt werden kann, ob die angewandte Berechnungsmethode mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung in Einklang steht – Verstoß

    (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 37)

    (vgl. Rn. 337-364)

    12.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Gerichtliche Überprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Herabsetzung der Geldbuße

    (Art. 101 und 261 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

    (vgl. Rn. 365-396)

    Zusammenfassung

    Im Urteil Pometon/Kommission (T‑433/16) vom 28. März 2019 hat das Gericht, nachdem es den Beschluss C(2016) 3121 final der Europäischen Kommission in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilweise für nichtig erklärt hat, die Höhe der Geldbuße abgeändert, die mit diesem Beschluss gegen die Gesellschaft Pometon SpA wegen der Beteiligung an einem Kartell, das in Vereinbarungen mit vier anderen Unternehmen oder in mit diesen Unternehmen abgestimmten Verhaltensweisen bestand und im Wesentlichen darauf gerichtet war, die Preise für Strahlmittel im gesamten EWR abzustimmen, verhängt worden war. Der angefochtene Beschluss war im Anschluss an ein zeitversetztes „hybrides“ Verfahren erlassen worden, da die vier anderen am Kartell beteiligten Unternehmen Gegenstand des Vergleichsbeschlusses C(2014) 2074 final nach den Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003(1) waren, während Pometon beschlossen hatte, sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzuziehen.

    In Bezug auf die von Pometon geltend gemachte Rüge, die Kommission habe sie bereits für schuldig erachtet, indem sie im Vergleichsbeschluss mehrfach auf ihr Verhalten Bezug genommen habe, hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsverfahren vor der Kommission in Kartellsachen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unterliegt und dass der in Art. 48 Abs. 1 der Grundrechtecharta verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen entsprechend auch in Verwaltungsverfahren gilt, mit denen die Einhaltung der europäischen Wettbewerbsregeln sichergestellt werden soll. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass die Beachtung der in Art. 41 der Grundrechtecharta verankerten Pflicht zur Unparteilichkeit bedeutet, dass die Kommission im Rahmen eines hybrid gewordenen Verfahrens den Vergleichsbeschluss mit der gebotenen Vorsicht formulieren und begründen muss, damit dieser Beschluss, obwohl er nicht an das aus dem Vergleichsverfahren ausgeschiedene Unternehmen gerichtet ist, nicht sämtliche Verfahrensgarantien beeinträchtigt, die diesem Unternehmen im späteren kontradiktorischen Verfahren gewährleistet werden müssen. Unter Verweis auf die Auslegungskriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil Karaman/Deutschland vom 27. Februar 2014 entwickelt hat, hat das Gericht daher erstens geprüft, ob im Vergleichsbeschluss die vorsichtige Formulierung bestimmter Verhaltensweisen Pometons den Verdacht ausräumen konnte, dass die Kommission bewusst die Entscheidung über Schuld und Verantwortlichkeit von Pometon im Rahmen dieses Kartells vorweggenommen hat, und zweitens, ob die Hinweise auf diese Verhaltensweisen für die Feststellung der Verantwortlichkeit der Adressaten des Vergleichsbeschlusses erforderlich waren. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass die streitigen Hinweise auf Pometon weder einen Anhaltspunkt für eine fehlende Unvoreingenommenheit der Kommission ihr gegenüber noch dafür bieten, dass die Unschuldsvermutung im angefochtenen Beschluss missachtet worden wäre.

    Nach einem Hinweis auf die Regeln über die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie die Beweiswürdigung hat das Gericht sodann bestätigt, dass die Kommission die Beteiligung Pometons an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, die in den verschiedenen Tatkomplexen des beanstandeten Kartells bestehen, rechtlich hinreichend nachgewiesen hat. Sämtliche von der Kommission geprüften Beweise zeigten nämlich, dass Pometon umfassende Kenntnis nicht nur von den wesentlichen Merkmalen des Kartells, deren Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung sie nicht in Frage stellte, sondern auch von dessen räumlicher Reichweite hatte und sich deshalb an dieser Zuwiderhandlung beteiligen wollte Die Kommission hat außerdem, obwohl sie in Bezug auf einen Zeitraum von rund 16 Monaten über keinen unmittelbaren Beweis für kollusive Kontakte verfügte, rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Pometon ihre Beteiligung an der fraglichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht unterbrochen hatte, denn es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass Pometon sich vom Kartell distanziert hätte.

    Schließlich hat das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses oder auf Abänderung der gegen Pometon verhängten Geldbuße in Höhe von 6 197 000 Euro geprüft. Hierzu machte Pometon geltend, dass die Höhe der Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße, den die Kommission gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen(2) ermittelt hatte, nicht hinreichend begründet worden sei und dass diese Höhe der Anpassung auch nicht mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung in Einklang stehe.

    In Bezug auf den Nichtigkeitsantrag hat das Gericht festgestellt, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf enthält, welche Berechnungsmethode und Beurteilungsfaktoren herangezogen wurden, um den Pometon gewährten Ermäßigungssatz von den Sätzen abzugrenzen, die auf die anderen Kartellmitglieder, die einem Vergleich zugestimmt haben, jeweils nach der Verantwortlichkeit jedes einzelnen Unternehmens angewandt wurden. Die Kommission hat nämlich im Wesentlichen nur allgemein darauf verwiesen, dass es Unterschiede zwischen dem individuellen Tatbeitrag Pometons und dem jeweiligen Tatbeitrag der übrigen Kartellmitglieder gegeben habe und dass die Geldbuße in einer Höhe habe festgesetzt werden müssen, die der von Pometon begangenen Zuwiderhandlung angemessen gewesen sei und auch eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet habe. Daher hat das Gericht festgestellt, dass der angefochtene Beschluss die Begründungspflicht hinsichtlich des Pometon nach Ziff. 37 der Leitlinien gewährten Prozentsatzes der außergewöhnlichen Ermäßigung verletzt, und seinen Art. 2 für nichtig erklärt, in dem die Höhe der gegen Pometon verhängten Geldbuße festgesetzt wurde.

    In Bezug auf den Antrag auf Abänderung der Höhe der Geldbuße hat das Gericht festgestellt, dass es angesichts der Erklärungen in den Schriftsätzen der Kommission die Berechnungsmethode und die Kriterien, die von der Kommission sowohl im angefochtenen Beschluss als auch im Vergleichsbeschluss angewandt wurden, ermitteln und folglich in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung deren Angemessenheit beurteilen konnte. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass der Unionsrichter den angefochtenen Beschluss, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, abändern kann, um die verhängte Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen, wobei die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen endgültig auf den Unionsrichter übergeht, wenn er von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch macht. Das Gericht hatte somit die angemessene Höhe der Geldbuße zu bestimmen, wobei sein Ermessen nur durch die Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie durch die Obergrenze von 10 % des von dem betroffenen Unternehmen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung und seiner Begründungspflicht begrenzt wird.

    In Bezug auf das Kriterium der Dauer der Beteiligung Pometons an der fraglichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung war das Gericht zunächst der Auffassung, dass diesem Kriterium bei der Festsetzung des von Pometon nicht bestrittenen Grundbetrags der Geldbuße durch die Kommission bereits gebührend Rechnung getragen wurde. Was sodann die Anwendung des gesetzlichen Kriteriums der Schwere der Zuwiderhandlung betrifft, hat das Gericht ausgeführt, dass es die Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße in einer Höhe vorzunehmen hat, die, gemessen an den von ihm für geeignet erachteten Kriterien, der Schwere der von Pometon begangenen Zuwiderhandlung angemessen ist und auch eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. Das Gericht hielt es insoweit für angezeigt, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zunächst Pometons individuelle Verantwortlichkeit bei der Mitwirkung an dem fraglichen Kartell, sodann die Fähigkeit dieses Unternehmens, durch sein rechtswidriges Verhalten den Wettbewerb auf dem Markt für Strahlmittel zu beeinträchtigen, und schließlich seine Größe zu berücksichtigen, wobei bei jedem dieser verschiedenen Faktoren Pometon hinsichtlich der individuellen Verantwortlichkeit und Situation mit den anderen Kartellmitgliedern verglichen wird. Unter den Umständen des vorliegenden Falles haben diese Faktoren das Gericht veranlasst, Pometon eine außergewöhnliche Anpassung von 75 % des wegen mildernder Umstände berichtigten und im angefochtenen Beschluss festgesetzten Grundbetrags der Geldbuße zu gewähren und die gegen Pometon verhängte Geldbuße auf 3 873 375 Euro festzusetzen.


    1      Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


    2      Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

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