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Document 62016TJ0326

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2017.
Bundesverband Deutsche Tafel e. V. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Tafel – Durchführung eines Urteils durch das EUIPO, mit dem eine Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern aufgehoben wurde – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Beschreibender Charakter – Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 – Nach Aufhebung einer vorherigen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung.
Rechtssache T-326/16.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2017 –
Bundesverband Deutsche Tafel/EUIPO – Tiertafel Deutschland (Tafel)

(Rechtssache T‑326/16)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Tafel – Durchführung eines Urteils durch das EUIPO, mit dem eine Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern aufgehoben wurde – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Beschreibender Charakter – Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 – Nach Aufhebung einer vorherigen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung“

1. 

Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils – Rückwirkung der Nichtigerklärung

(Art. 266 AEUV)

(vgl. Rn. 18, 19)

2. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer Beschwerdekammer aufgehoben wird – Erneute Prüfung der Beschwerde

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6)

(vgl. Rn. 20-22)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 32)

4. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Kriterien

5. 

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

6. 

(vgl. Rn. 33-37)

7. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 – Wortmarke Tafel

8. 

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

9. 

(vgl. Rn. 39-44)

10. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Erneute Prüfung tatsächlicher Umstände anhand von Beweisen, die nicht zuvor den Stellen des Amtes vorgelegt wurden – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

(vgl. Rn. 46)

11. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb durch Benutzung – Prüfung durch das Amt – Beschränkung auf die vom Anmelder angeführten Tatsachen und Beweismittel

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 3)

(vgl. Rn. 49)

12. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Berücksichtigung ausschließlich der Unionsregelung – Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten oder Drittländern – Entscheidungen, die die Unionsinstanzen nicht binden

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)

(vgl. Rn. 51)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. April 2016 (Sache R 248/2016-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Tiertafel Deutschland und dem Bundesverband Deutsche Tafel.

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Der Bundesverband Deutsche Tafel eV trägt die Kosten.

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