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Document 62016TJ0250

    Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 5. Dezember 2017.
    Sergio Spadafora gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet – Nichtigkeitsklage – Stelle des Leiters des Referats ‚Rechtsberatung‘ des OLAF – Auswahlverfahren – Vorauswahlgremium – Nichtaufnahme in die ‚Short list‘ der für das Abschlussgespräch mit der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Bewerber – Unparteilichkeit – Antrag auf Schadensersatz – Verlust einer Chance – Entscheidungsreifer Rechtsstreit.
    Rechtssache T-250/16 P.

    Court reports – general

    Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 5. Dezember 2017 – Spadafora/Kommission

    (Rechtssache T‑250/16 P)

    „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet – Nichtigkeitsklage – Stelle des Leiters des Referats ‚Rechtsberatung‘ des OLAF – Auswahlverfahren – Vorauswahlgremium – Nichtaufnahme in die ‚Short list‘ der für das Abschlussgespräch mit der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Bewerber – Unparteilichkeit – Antrag auf Schadensersatz – Verlust einer Chance – Entscheidungsreifer Rechtsstreit“

    1. 

    Beamtenklage–Gegenstand–Anordnung an die Verwaltung–Feststellungsantrag–Unzulässigkeit

    (Art. 266 Abs. 1 und 270 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91)

    (vgl. Rn. 48)

    2. 

    Beamte–Freie Planstelle–Stelle eines Referatsleiters–Verfahren vor dem Vorauswahlgremium–Wahrung des Grundsatzes der Unparteilichkeit–Tragweite–Bemerkungen des Direktors der betreffenden Abteilung über die gewünschte Staatsangehörigkeit des Bewerbers vor Eröffnung des Auswahlverfahrens–Spöttisches Lächeln des Vorsitzenden des genannten Gremiums während des Gesprächs mit dem ausgeschlossenen Bewerber–Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1; Beamtenstatut, Art. 27)

    (vgl. Rn. 73-75, 80-83, 86, 87, 94)

    3. 

    Gerichtliches Verfahren–Vorlegung von Beweisen–Keine Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme über den Inhalt eines Dokuments durch das Unionsgericht zugunsten einer Partei–Verletzung der Verteidigungsrechte–Voraussetzungen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48)

    (vgl. Rn. 91, 92)

    4. 

    Beamtenklage–Vorherige Verwaltungsbeschwerde–Übereinstimmung von Beschwerde und Klage–Identität von Gegenstand und Grundlage–Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind–Zulässigkeit

    (Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 98)

    5. 

    Rechtsmittel–Begründetes Rechtsmittel–Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst–Übergang der Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht–Entscheidungsreifer Rechtsstreit–Behandlung der Rechtssache durch das Rechtsmittelgericht

    (Verordnung 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4)

    (vgl. Rn. 103)

    6. 

    Beamtenklage–Beschwerende Maßnahme–Zurückweisung einer Beschwerde–Bloße Zurückweisung–Bestätigende Maßnahme–Unzulässigkeit

    (Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 106)

    7. 

    Beamtenklage–Vorherige Verwaltungsbeschwerde–Zurückweisung–Berücksichtigung der darin enthaltenen Begründung

    (Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

    (vgl. Rn. 107)

    8. 

    Beamtenklage–Aufhebungsurteil–Wirkungen–Aufhebung der Ablehnung einer Bewerbung–Wiederherstellung der früheren Rechtsstellung des Betroffenen–Infolgedessen Aufhebung nachfolgender Handlungen, die Dritte betreffen–Voraussetzungen–Aufhebung, die keine unverhältnismäßige Sanktion darstellt–Möglichkeit des erfolgreichen Bewerbers zur Geltendmachung eines berechtigten Vertrauens auf die Aufrechterhaltung seiner Ernennung–Ausschluss–Voraussetzung–Erhebung der Klage innerhalb der statutarischen Frist

    (Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 110, 112)

    9. 

    Beamtenklage–Aufhebungsurteil–Wirkungen–Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen–Reichweite–Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils–Urteil, mit dem eine Entscheidung zur Ernennung eines Beamten auf eine Stelle aufgehoben wird–Schadenersatzbegehren eines erfolglosen Bewerbers hinsichtlich des erlittenen materiellen Schadens–Verfrühter Antrag

    (Art. 266 AEUV)

    (vgl. Rn. 119-122)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 7. April 2016, Spadafora/Kommission (F‑44/15, EU:F:2016:69), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

    Tenor

    1. 

    Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 7. April 2016, Spadafora/Kommission (F‑44/15), wird aufgehoben, mit Ausnahme der Abweisung als offensichtlich unzulässig des Begehrens auf Feststellung, dass aufgrund der Aufhebung der Entscheidung vom 30. Juni 2014, mit der der Generaldirektor des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Frau D. zur Leiterin des Referats „Rechtsberatung“ der Direktion „Unterstützung der Untersuchungen“ des OLAF ernannt habe, sowie des Beschlusses Ares(2015) 43686 der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission K. Georgieva vom 5. Januar 2015, die Beschwerde R/994/14 des Klägers zurückzuweisen, das Auswahlverfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsfehler begangen worden sei, rechtswidrig gewesen sei.

    2. 

    Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

    3. 

    Die Entscheidung vom 30. Juni 2014, mit der der Generaldirektor des OLAF Frau D. zur Leiterin des Referats „Rechtsberatung“ der Direktion „Unterstützung der Untersuchungen“ des OLAF ernannt hat, wird aufgehoben.

    4. 

    Der Beschluss Ares(2015) 43686 der Vizepräsidentin der Kommission K. Georgieva vom 5. Januar 2015, die Beschwerde R/994/14 des Klägers zurückzuweisen, wird aufgehoben.

    5. 

    Die Klage wird abgewiesen, soweit Herr Sergio Spadafora den Ersatz des aus dem Verlust der Chance, zum Leiter des Referats „Rechtsberatung“ der Direktion „Unterstützung der Untersuchungen“ des OLAF ernannt zu werden, resultierenden materiellen Schadens begehrt.

    6. 

    Die Kommission trägt die durch das Rechtsmittelverfahren sowie das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.

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