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Document 62016TJ0220

    Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. März 2019.
    Perry Ellis International Group Holdings Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke PRO PLAYER – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001).
    Rechtssache T-220/16.

    Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. März 2019 –
    Perry Ellis International Group/EUIPO (PRO PLAYER)

    (Rechtssache T‑220/16)

    „Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke PRO PLAYER – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

    1. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 18, 19, 21, 28)

    2. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Wortmarke – Berücksichtigung der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 20)

    3. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke PRO PLAYER

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 32-35, 43)

    4. 

    Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall

    (vgl. Rn. 40)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2016 (Sache R 1091/2015‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens PRO PLAYER als Unionsmarke

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Die Perry Ellis International Group Holdings Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.

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