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Document 62016TJ0191

    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Oktober 2021.
    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE gegen Europäische Kommission.
    Zuschuss – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002 – 2006) – Vertrag betreffend einen Zuschuss der Union zugunsten eines Projekts im Bereich der medizinischen Zusammenarbeit – Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt – Zuständigkeit der Kommission – Finanzhilfevereinbarungen – Wiedereinziehung eines Teils des geleisteten Zuschusses – Schiedsklausel – Förderfähige Kosten – Vertrauensschutz.
    Rechtssache T-191/16.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:707

     Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Oktober 2021 –
    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission

    (Rechtssache T‑191/16)

    „Zuschuss – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002 – 2006) – Vertrag betreffend einen Zuschuss der Union zugunsten eines Projekts im Bereich der medizinischen Zusammenarbeit – Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt – Zuständigkeit der Kommission – Finanzhilfevereinbarungen – Wiedereinziehung eines Teils des geleisteten Zuschusses – Schiedsklausel – Förderfähige Kosten – Vertrauensschutz“

    1. 

    Verfahren – Klageschrift – Erwiderung – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Der Klageschrift oder der Erwiderung als Anlage beigefügte Schriftstücke – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

    (vgl. Rn. 21, 22)

    2. 

    Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Umfang – Gerichtliche Überprüfung eines Beschlusses der Kommission, der ein vollstreckbarer Titel für die Einziehung einer Forderung ist – Zuständigkeit für die Prüfung sowohl der Klagegründe, mit denen geltend gemacht wird, dass der Beschluss rechtswidrig ist, als auch derjenigen, mit denen geltend gemacht wird, dass gegen die dem Beschluss zugrunde liegenden Vertragspflichten verstoßen worden ist

    (Art. 263 AEUV)

    (vgl. Rn. 33)

    3. 

    Kommission – Befugnisse – Vollzug des Unionshaushalts – Forderungen der Union aus einem von einem Organ geschlossenen Vertrag – Einziehung durch einen Beschluss, der ein vollstreckbarer Titel ist – Befugnis, einen solchen Beschluss im Rahmen von Vertragsverhältnissen zu erlassen – Rechtsgrundlage – Vertraglicher Ursprung der Forderung – Unerheblichkeit

    (Art. 299 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 79 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 39-43)

    4. 

    Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Beschlusses der Kommission, der ein vollstreckbarer Titel für die Einziehung einer Forderung ist – Handlung, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb des vertraglichen Rahmens angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen – Zuständigkeit des Unionsrichters – Erforderlichkeit einer Schiedsklausel, die die Zuständigkeit der Unionsgerichte begründet – Zulässigkeit

    (Art. 263 und 299 AEUV; Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 79 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 44, 45, 52, 53)

    5. 

    Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Pflicht des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Nachweis der Kosten – Von der Kommission eingeleitetes Verfahren zur Rückforderung gewährter Vorschüsse – Rückforderung der Finanzierung von als nicht förderfähig angesehenen Kosten

    (Art. 317 AEUV)

    (vgl. Rn. 79-84)

    6. 

    Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Beweislastverteilung

    (vgl. Rn. 110, 111)

    7. 

    Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Fehlen – Nicht zuschussfähige Kosten

    (vgl. Rn. 146-148)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 1080 final der Kommission vom 16. Februar 2016 über die Wiedereinziehung eines Betrags in Höhe von 109415,20 Euro zuzüglich Zinsen, der im Rahmen eines Zuschusses zur Unterstützung eines Projekts im Bereich der medizinischen Forschung an die Klägerin gezahlt worden ist

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Die Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE trägt die Kosten.

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