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Document 62016CO0512

    Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 1. März 2017.
    Europäische Arzneimittel-Agentur gegen MSD Animal Health Innovation GmbH und Intervet international BV.
    Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Richtlinie 2001/82/EG – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Im Besitz der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) befindliche Dokumente, die im Rahmen eines Antrags auf Zulassung eines Tierarzneimittels vorgelegt wurden – Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren – Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung.
    Rechtssache C-512/16 P(R).

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 1. März 2017 –
    EMA/MSD Animal Health Innovation und Intervet international

    (Rechtssache C‑512/16 P[R])

    „Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Richtlinie 2001/82/EG – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Im Besitz der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) befindliche Dokumente, die im Rahmen eines Antrags auf Zulassung eines Tierarzneimittels vorgelegt wurden – Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren – Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

    1. 

    Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachenwürdigung–Unzulässigkeit–Anwendung auf Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind

    (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 57 Abs. 2 und Art. 58)

    (vgl. Rn. 36)

    2. 

    Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Voraussetzungen–„Fumus boni iuris“–Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe–Klage gegen einen Beschluss der Europäischen Arzneimittelagentur, mit der einem Dritten Zugang zu Berichten über klinische Studien gewährt wird–Klagegründe, die sich auf die Vertraulichkeit der unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen und auf die Anwendbarkeit einer allgemeinen Vermutung einer Ausnahme vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit nach der Verordnung Nr. 1049/2001 beziehen–Klagegründe, der die komplexe rechtliche Fragen aufwerfen–Auf den ersten Blick nicht jeglicher Grundlage entbehrende Klagegründe

    (Art. 278 AEUV; Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 7, und Nr. 726/2004, Art. 36, 38 Abs. 3, 39 Abs. 10, Art. 57, 73 und 76; Richtlinie 2001/82 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 und 13a)

    (vgl. Rn. 59, 60, 67, 68, 73-79)

    3. 

    Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen–Dringlichkeit–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Beweislast–Mit hinreichendem Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbarer Schaden–Beurteilung in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Schutz vertraulicher Informationen–Berufung auf die Vertraulichkeit der betroffenen Dokumente insgesamt–Prüfung der Gefahr des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens durch den Unionsrichter im Rahmen einer Gesamtanalyse der Dokumente

    (Art. 278 AEUV, 279 AEUV und 339 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich)

    (vgl. Rn. 94, 95, 98, 102, 103)

    4. 

    Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Finanzieller Schaden–Nicht bezifferbarer Schaden–Schaden, der durch eine Schadensersatzklage nicht ersetzt werden kann–Unmöglichkeit einer Wiedergutmachung

    (Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV)

    (vgl. Rn. 117)

    5. 

    Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Voraussetzungen–Abwägung sämtlicher betroffener Belange–Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses der Europäischen Arzneimittelagentur, mit dem einem Dritten Zugang zu Berichten über klinische Studien gewährt wird–Vorrang des Interesses, den vertraulichen Charakter der betreffenden Informationen aufrechtzuerhalten, gegenüber dem öffentlichen Interesse, unmittelbaren Zugang zu haben–Wahrung öffentlicher Interessen durch die Veröffentlichung einer nicht vertraulichen Zusammenfassung

    (Art. 278 AEUV und 339 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich)

    (vgl. Rn. 127, 128, 132, 134)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

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