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Document 62016CO0094

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Juni 2016.
LTJ Diffusion gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Rechtsmittel – Unionsmarke – Wortmarke ARTHUR & ASTON – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wort‑/Bildmarke, die das Wortelement ‚Arthur‘ enthält – Zurückweisung des Widerspruchs.
Rechtssache C-94/16 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Juni 2016 –

LTJ Diffusion/EUIPO

(Rechtssache C‑94/16 P)

„Rechtsmittel — Unionsmarke — Wortmarke ARTHUR & ASTON — Widerspruch des Inhabers der nationalen Wort‑/Bildmarke, die das Wortelement ‚Arthur‘ enthält — Zurückweisung des Widerspruchs“

1. 

Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachenwürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 6)

2. 

Unionsmarke — Bemerkungen Dritter und Widerspruch — Prüfung des Widerspruchs — Nachweis der Benutzung der älteren Marke — Ernsthafte Benutzung — Verwendung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird — Zweck und sachlicher Geltungsbereich von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a) (vgl. Rn. 6)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die LTJ Diffusion trägt ihre eigenen Kosten.

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