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Document 62016CJ0673

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juni 2018.
    Relu Adrian Coman u. a. gegen Inspectoratul General pentru Imigrări und Ministerul Afacerilor Interne.
    ,,Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 AEUV – Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 3 – Berechtigte – Familienangehörige des Unionsbürgers – Art. 2 Nr. 2 Buchst. a – Begriff ,Ehegatte‘ – Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts – Art. 7 – Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate – Grundrechte“.
    Rechtssache C-673/16.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑673/16

    Relu Adrian Coman u. a.

    gegen

    Inspectoratul General pentru Imigrări
    und
    Ministerul Afacerilor Interne

    (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea Constituţională)

    ,,Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 AEUV – Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 3 – Berechtigte – Familienangehörige des Unionsbürgers – Art. 2 Nr. 2 Buchst. a – Begriff ‚Ehegatte‘ – Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts – Art. 7 – Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate – Grundrechte“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juni 2018

    1. Unionsbürgerschaft–Bestimmungen des Vertrags–Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten–Unionsbürger, der in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, nachdem er sich in einem anderen Mitgliedstaat allein in seiner Eigenschaft als Unionsbürger aufgehalten hat–Abgeleitetes Aufenthaltsrecht seiner drittstaatsangehörigen Familienangehörigen–Voraussetzungen–Tatsächlicher Aufenthalt des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2004/38–Entsprechende Geltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung des Aufenthaltsrechts

      (Art. 21 Abs. 1 AEUV; Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    2. Unionsbürgerschaft–Bestimmungen des Vertrags–Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten–Unionsbürger, der in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, nachdem er sich in einem anderen Mitgliedstaat allein in seiner Eigenschaft als Unionsbürger aufgehalten hat–Abgeleitetes Aufenthaltsrecht seiner drittstaatsangehörigen Familienangehörigen–Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat einen gleichgeschlechtlichen Drittstaatsangehörigen rechtmäßig geheiratet hat–Entscheidung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, diesem Drittstaatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, weil das nationale Recht die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsieht–Unzulässigkeit–Rechtfertigung durch Gründe der öffentlichen Ordnung und der nationalen Identität–Fehlen

      (Art. 21 Abs. 1 AEUV; Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1)

    3. Unionsbürgerschaft–Bestimmungen des Vertrags–Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten–Unionsbürger, der in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, nachdem er sich in einem anderen Mitgliedstaat allein in seiner Eigenschaft als Unionsbürger aufgehalten hat–Abgeleitetes Aufenthaltsrecht seiner drittstaatsangehörigen Familienangehörigen–Drittstaatsangehöriger, der einen gleichgeschlechtlichen Unionsbürger in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat–Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt–Voraussetzungen

      (Art. 21 Abs. 1 AEUV; Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 23-25)

    2.  In einem Fall, in dem ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort tatsächlich aufgehalten hat, und im Zuge dessen ein Familienleben mit einem gleichgeschlechtlichen Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, den er im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig geheiratet hat, ist Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, verwehrt, dem Drittstaatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats mit der Begründung zu verweigern, dass das Recht dieses Mitgliedstaats die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsieht.

      (vgl. Rn. 51, Tenor 1)

    3.  Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Drittstaatsangehöriger, der dasselbe Geschlecht hat wie der Unionsbürger, den er in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat, über ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verfügt, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht darf keinen strengeren Voraussetzungen als den in Art. 7 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen unterworfen werden.

      (vgl. Rn. 56, Tenor 2)

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