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Document 62016CJ0630

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2017.
    Verfahren auf Betreiben von Anstar Oy.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten – Harmonisierte Norm EN 1090‑1:2009+A1:2011 – Kriterien für die Bestimmung des Anwendungsbereichs einer vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) im Auftrag der Europäischen Kommission angenommenen Norm – Abhängeteile, die im Beton vor dessen Erhärten befestigt werden und für die Verbindung von Schalenelementen und Mauerwerkabfangungen mit dem Rahmenwerk des Gebäudes verwendet werden sollen.
    Rechtssache C-630/16.

    Rechtssache C‑630/16

    Verfahren auf Antrag der Anstar Oy

    (Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten – Harmonisierte Norm EN 1090‑1:2009+A1:2011 – Kriterien für die Bestimmung des Anwendungsbereichs einer vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) im Auftrag der Europäischen Kommission angenommenen Norm – Abhängeteile, die im Beton vor dessen Erhärten befestigt werden und für die Verbindung von Schalenelementen und Mauerwerkabfangungen mit dem Rahmenwerk des Gebäudes verwendet werden sollen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2017

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Handlungen der Organe–Harmonisierte technische Norm, die auf der Grundlage einer Verordnung angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde–Einbeziehung–Grenzen–Bestimmung der auf ein Produkt anwendbaren technischen Norm

      (Art. 267 AEUV; Verordnung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 11)

    2. Rechtsangleichung–Bauprodukte–Verordnung Nr. 305/2011–Harmonisierte Normen–Anwendungsbereich–Kriterien für die Feststellung

      (Verordnung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 17 Abs. 1 und 5)

    3. Rechtsangleichung–Bauprodukte–Verordnung Nr. 305/2011–Harmonisierte Normen–EN 1090-1:2009+A1:2011 für Stahltragwerke und Aluminiumtragwerke–Anwendungsbereich–Abhängeteile, die im Beton vor dessen Erhärten befestigt werden–Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 32, 33)

    2.  Dabei ist für die Auslegung der Norm EN 1090-1:2009+A1:2011 erstens auf den Inhalt dieser Norm einschließlich ihrer Anhänge im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich abzustellen.

      Zweitens ist eine harmonisierte Norm im Licht des ihr zugrunde liegenden Auftrags (Mandats) auszulegen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 305/2011 werden nämlich harmonisierte Normen von den in Anhang I der Richtlinie 98/34 aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage von Ersuchen der Kommission erstellt. Nach Art. 17 Abs. 5 dieser Verordnung hat die Kommission die Aufgabe, zu prüfen, ob die von den europäischen Normungsgremien erstellten harmonisierten Normen mit den dazugehörigen Mandaten übereinstimmen. Daher ist der Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm nicht weiter auszulegen als der Anwendungsbereich des ihr zugrunde liegenden Mandats (Auftrags).

      Drittens ist, wenn ein Produkt, wie im Rahmen des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens, in den Anwendungsbereich mehrerer harmonisierter technischer Spezifikationen fallen könnte, zunächst zu untersuchen, ob die jüngste Norm nicht die Aufhebung der ältesten Norm bewirkt. Wenn also eine harmonisierte Norm nicht ausdrücklich angibt, dass sie eine andere harmonisierte Norm oder eine oder mehrere Europäische Technische Bewertungen ersetzen soll, bleiben diese harmonisierten technischen Spezifikationen in Kraft und stellen eine abweichende Spezialregelung dar.

      Viertens ist in Bezug auf Leitfäden, die von nationalen oder internationalen Normungsgremien herausgegeben werden, darauf hinzuweisen, dass solche Leitfäden, auch wenn sie den Anwendungsbereich der harmonisierten Normen, deren Fundstellen von der Kommission veröffentlicht werden, abstecken sollen, dennoch keine bindenden Rechtsakte in der Unionsrechtsordnung darstellen können. Daher haben sie keine Auswirkung auf die Auslegung einer harmonisierten Norm und binden auch nicht die nationalen Gerichte, selbst wenn sie einen nützlichen Wegweiser für die Umsetzung dieser Norm darstellen können.

      (vgl. Rn. 34-36, 38, 40, 44)

    3.  Die Norm EN 1090-1:2009+A1:2011 („Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken – Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile“) ist dahin auszulegen, dass Produkte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die zur Befestigung in Beton vor dessen Erhärten dienen, in ihren Anwendungsbereich fallen, wenn sie eine Trägerfunktion in dem Sinne haben, dass ihre Entfernung aus einem Bauwerk unmittelbar dessen Standfestigkeit verringern würde. Die Funktion des tragenden Bauteils in der gesamten Tragekonstruktion des Bauwerks muss also wesentlich sein.

      (vgl. Rn. 48, 49 und Tenor)

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