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Document 62016CJ0551

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. März 2018.
    J. Klein Schiphorst gegen Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 7, 63 und 64 – Leistungen bei Arbeitslosigkeit – Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt – Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs – Dauer.
    Rechtssache C-551/16.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Rechtssache C‑551/16

    J. Klein Schiphorst

    gegen

    Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

    (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 7, 63 und 64 – Leistungen bei Arbeitslosigkeit – Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt – Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs – Dauer“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. März 2018

    Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Arbeitslosigkeit – Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt – Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs – Frist von drei Monaten – Verlängerung – Ermessen der nationalen Behörden – Grenzen – Nationale Maßnahme, die es dem zuständigen Träger zur Pflicht macht, jeden Antrag auf Verlängerung abzulehnen, es sei denn, dies könnte zu einem unangemessenen Ergebnis führen – Zulässigkeit

    (Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 64 Abs. 1 Abs. c)

    Art. 64 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es dem zuständigen Träger zur Pflicht macht, grundsätzlich jeden Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit über drei Monate hinaus abzulehnen, es sei denn, nach Ansicht dieses Trägers würde die Ablehnung des Antrags zu einem unangemessenen Ergebnis führen.

    Insoweit ist zu beachten, dass diese Verordnung kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit schafft, sondern unterschiedliche nationale Systeme bestehen lässt und diese nur koordinieren soll, um sicherzustellen, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann. Die Verordnung lässt somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Brey, C‑140/12, EU:C:2013:565, Rn. 43, und vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑308/14, EU:C:2016:436, Rn. 67).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof noch zur Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt, dass der Anspruch auf Weitergewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit während eines Zeitraums von drei Monaten dazu beiträgt, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom19. Juni 1980, Testa u. a., 41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 14). Diese Folgerung muss auch für die Verordnung Nr. 883/2004 gelten, soweit diese – abgesehen davon, dass sie den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit während eines Zeitraums von drei Monaten gewährleistet – auch gestattet, diesen Zeitraum auf höchstens sechs Monate zu verlängern.

    Folglich gewährleistet Art. 64 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 883/2004 den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur für einen Zeitraum von drei Monaten, gestattet es jedoch, diesen Zeitraum nach nationalem Recht auf höchstens sechs Monate zu verlängern.

    Die Kriterien, anhand deren der zuständige Träger den Zeitraum für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf höchstens sechs Monate verlängern kann, sind in der Verordnung Nr. 883/2004 nicht geregelt. Wenn der betroffene Mitgliedstaat wie in der vorliegenden Rechtssache die Befugnis nach Art. 64 Abs. 1 Buchst. c zweiter Halbsatz der Verordnung Nr. 883/2004 wahrgenommen hat, ist er daher verpflichtet, unter Beachtung des Unionsrechts nationale Maßnahmen zu erlassen, die das Ermessen des zuständigen Trägers regeln, indem er u. a. festlegt, unter welchen Bedingungen einem Arbeitslosen, der sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, eine Verlängerung des Zeitraums für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit über drei Monate hinaus auf höchstens sechs Monate gewährt werden muss oder nicht.

    (vgl. Rn. 44-46, 51, 54 und Tenor)

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