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Document 62016CJ0545

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Februar 2018.
Kubota (UK) Limited und EP Barrus Ltd gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren – Unterpositionen 8704 10 10 und 8704 21 91 – Verordnung (EU) 2015/221 – Gültigkeit.
Rechtssache C-545/16.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Rechtssache C‑545/16

Kubota (UK) Ltd und EP Barrus Ltd

gegen

Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren – Unterpositionen 87041010 und 87042191 – Verordnung (EU) 2015/221 – Gültigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Februar 2018

Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Neues Nutzfahrzeug mit Vierradantrieb, mit einem Nettogewicht von etwa 630 kg, einer ungebremsten Anhängelast von 750 kg und Abmessungen von etwa 300 × 160 cm – Fahrzeug mit einer offenen, mit einem vollständigen Überrollkäfig ausgestattete Kabine, einer aus einem starken Stahlrahmen gefertigte Ladefläche mit einem robusten Flachbett-Kippaufbau, einer manuellen Kippvorrichtung und geländegängigen Erdbewegungsreifen, Anhängerkupplung und Frontkupplung – Fahrzeug mit einer begrenzten Geschwindigkeit von 25 km/h und einer hohe Bremskapazität – Einreihung in die Unterposition 87042191 der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung 2015/221 – Änderung des Inhalts der Tarifpositionen – Fehlen – Gültigkeit

(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I, Unterpositionen 87042191 und 87401010; Verordnung 2015/221 der Kommission)

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 der Kommission vom 10. Februar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Kommission dadurch, dass sie das in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung 2015/221 bezeichnete Fahrzeug für Zwecke der zollrechtlichen Tarifierung in die Unterposition 87042191 und nicht in die Unterposition 870410 eingereiht hat, den Inhalt dieser beiden Unterpositionen des Zolltarifs geändert hat.

Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Spalte 1 der Tabelle im Anhang zur Verordnung 2015/221 in Bezug auf die Unterposition 87042191, dass das von ihr erfasste Fahrzeug ein neues Nutzfahrzeug mit Vierradantrieb, mit einem Nettogewicht von etwa 630 kg, einer ungebremsten Anhängelast von 750 kg und Abmessungen von etwa 300 × 160 cm ist. Es verfügt über eine offene, mit einem vollständigen Überrollkäfig ausgestattete Kabine mit zwei Sitzen, eine aus einem starken Stahlrahmen gefertigte Ladefläche mit einem robusten Flachbett-Kippaufbau, eine manuelle Kippvorrichtung, geländegängige Erdbewegungsreifen, eine Anhängerkupplung und eine Frontkupplung. Das Fahrzeug hat eine begrenzte Geschwindigkeit von 25 km/h und eine hohe Bremskapazität. Es ist für die Verwendung im Gelände, insbesondere in sehr unwegsamem Gelände, konstruiert. Es ist zur Verwendung für eine Reihe von Funktionen bestimmt, beispielsweise zum Ziehen von Anhängern, Verbringen von Tieren sowie zum Befördern von Pflanzen, Kisten, Wasser, Ausrüstung, Munition oder Futtermitteln.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die zur Unterposition 870410 gehörenden Waren nach deren Wortlaut „Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt“ sind.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unterposition 870410 der KN eine spezifische Position für Fahrzeuge ist, die speziell für den Transport und das Entladen von Schüttgut außerhalb des Straßennetzes gebaut sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C‑400/05, EU:C:2007:22, Rn. 36), und dass ein wesentliches Merkmal der Muldenkipper das Vorhandensein einer Kippmulde oder eines Aufbaus mit Klappboden ist, der den Transport dieses Materials ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, DFDS, C‑396/02, EU:C:2004:536, Rn. 32).

Des Weiteren gehören gemäß den Erläuterungen zur KN zu den Unterpositionen 87041010 und 87041090 insbesondere Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung von Sand, Kies, Erde und Gestein, d. h. von losem Material, in Steinbrüchen und Bergwerken oder auf Baustellen (zum Bau von Straßen, Flugplätzen und Häfen) konstruiert sind.

Zu prüfen ist daher, ob das von der Verordnung 2015/221 erfasste Fahrzeug speziell für eine solche besondere Verwendung konstruiert ist.

Insoweit geht schon aus dem Wortlaut der Verordnung hervor, dass ein solches Fahrzeug über eine offene Kabine und über eine Kippmulde mit einem Fassungsvermögen von 0,4 m3 oder etwa 400 kg verfügt. Somit ist das von der Verordnung 2015/221 erfasste Fahrzeug aufgrund seiner geringen Robustheit, seines begrenzten Fassungsvermögens und seiner offenen Kabine, die dem Fahrer keinen Schutz gegen das lose Material bietet, zur Verwendung für eine Reihe von Funktionen des Transports verschiedener Gegenstände wie Pflanzen oder Tiere, Ausrüstung, Kisten oder Munition bestimmt.

Ferner kann dieses Fahrzeug angesichts seiner technischen Eigenheiten und seiner objektiven Merkmale nicht mit den zur Unterposition 870410 gehörenden Fahrzeugen gleichgesetzt werden, weil es nicht über die erforderliche Robustheit für eine Verwendung auf Baustellen verfügt, die für Muldenkipper charakteristisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C‑400/05, EU:C:2007:22, Rn. 35).

Folglich kann der Umstand, dass ein solches Fahrzeug über eine Kippmulde verfügt, die es ihm zusätzlich ermöglicht, geringe Mengen an losem Material zu befördern, die Begründetheit seiner Einreihung in die Unterposition 87042191 nicht in Frage stellen.

(vgl. Rn. 24, 27, 28, 31-37, 40 und Tenor)

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