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Document 62016CJ0531

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Mai 2018.
Šiaulių regiono atliekų tvarkymo centras und „Ecoservice projektai“ UAB.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/18/EG – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Verbindungen zwischen Bietern, die in demselben Verfahren gesonderte Angebote eingereicht haben – Pflichten der Bieter, des öffentlichen Auftraggebers und des nationalen Gerichts.
Rechtssache C-531/16.

Rechtssache C‑531/16

Šiaulių regiono atliekų tvarkymo centras

und

„Ecoservice projektai“ UAB

(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas)

Vorlage zur Vorabentscheidung  – Richtlinie 2004/18/EG  – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge  – Verbindungen zwischen Bietern, die in demselben Verfahren gesonderte Angebote eingereicht haben  – Pflichten der Bieter, des öffentlichen Auftraggebers und des nationalen Gerichts

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Mai 2018

  1. Rechtsangleichung–Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge–Richtlinie 2004/18–Abgabe von Angeboten–Einreichung gesonderter Angebote durch miteinander verbundene Unternehmen–Zulässigkeit

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2)

  2. Rechtsangleichung–Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge–Richtlinie 2004/18–Erteilung des Zuschlags–Grundsätze der Gleichbehandlung der Auftraggeber und der Transparenz–Bedeutung–Auswahl- und Zuschlagskriterien–Verpflichtung zu einer eindeutigen Festlegung im Voraus–Pflicht der Bieter, die weder im nationalen Recht noch in den Verdingungsunterlagen vorgesehen ist–Unzulässigkeit

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  3. Rechtsangleichung–Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge–Richtlinie 2004/18–Abgabe von Angeboten–Einreichung gesonderter Angebote durch miteinander verbundene Unternehmen–Verpflichtung der Unternehmen, diese Verbindungen offenzulegen, wenn eine entsprechende Verpflichtung im nationalen Recht oder den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist–Fehlen–Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers zur Nachprüfung der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Angebote–Voraussetzungen

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2)

  4. Rechtsangleichung–Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge–Richtlinien 89/665 und 2004/18–Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen–Beweisregeln–Ermessen der Mitgliedstaaten–Grenzen–Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität–Beurteilung des Beweismaßes, das erforderlich ist, um das Fehlen der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit von Angeboten nachzuweisen, die miteinander verbundene Unternehmen eingereicht haben

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2; Richtlinie 89/665 des Rates, Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und 2 Abs. 1 Buchst. b)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 21, 22)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 23)

  3.  Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen ist, dass

    miteinander verbundene Bieter, die in ein und demselben Verfahren gesonderte Angebote einreichen, nicht verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber von sich aus ihre Verbindungen offenzulegen, wenn in der Ausschreibung oder den Verdingungsunterlagen, die die Bedingungen für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags regeln, keine ausdrückliche normative Bestimmung oder spezifische Bedingung enthalten ist;

    der öffentliche Auftraggeber, wenn er über Anhaltspunkte verfügt, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der von bestimmten Bietern eingereichten Angebote aufkommen lassen, zur Nachprüfung verpflichtet ist, ob deren Angebote tatsächlich eigenständig und unabhängig sind, und zwar gegebenenfalls dadurch, dass er zusätzliche Informationen von diesen Bietern anfordert. Stellt sich heraus, dass die Angebote nicht eigenständig und unabhängig sind, steht Art. 2 der Richtlinie 2004/18 einem Zuschlag des Auftrags an die Bieter, die ein solches Angebot abgegeben haben, entgegen.

    (vgl. Rn. 26, 40 und Tenor)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 36-38)

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