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Document 62016CJ0514
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. November 2017.
Isabel Maria Pinheiro Vieira Rodrigues de Andrade und Fausto da Silva Rodrigues de Andrade gegen José Manuel Proença Salvador u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 72/166/EWG – Art. 3 Abs. 1 – Begriff ‚Benutzung eines Fahrzeugs‘ – Unfall, der sich in einem landwirtschaftlichen Betrieb ereignet hat – Durch einen im Stillstand befindlichen landwirtschaftlichen Traktor, dessen Motor lief, um eine Pumpe zur Verteilung eines Pflanzenschutzmittels zu betreiben, verursachter Unfall.
Rechtssache C-514/16.
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. November 2017.
Isabel Maria Pinheiro Vieira Rodrigues de Andrade und Fausto da Silva Rodrigues de Andrade gegen José Manuel Proença Salvador u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 72/166/EWG – Art. 3 Abs. 1 – Begriff ‚Benutzung eines Fahrzeugs‘ – Unfall, der sich in einem landwirtschaftlichen Betrieb ereignet hat – Durch einen im Stillstand befindlichen landwirtschaftlichen Traktor, dessen Motor lief, um eine Pumpe zur Verteilung eines Pflanzenschutzmittels zu betreiben, verursachter Unfall.
Rechtssache C-514/16.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
Rechtssache C-514/16
Isabel Maria Pinheiro Vieira Rodrigues de Andrade und Fausto da Silva Rodrigues de Andrade
gegen
José Manuel Proença Salvador u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 72/166/EWG – Art. 3 Abs. 1 – Begriff ‚Benutzung eines Fahrzeugs‘ – Unfall, der sich in einem landwirtschaftlichen Betrieb ereignet hat – Durch einen im Stillstand befindlichen landwirtschaftlichen Traktor, dessen Motor lief, um eine Pumpe zur Verteilung eines Pflanzenschutzmittels zu betreiben, verursachter Unfall“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. November 2017
Rechtsangleichung–Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung–Richtlinie 72/166–Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“–Traktor–Einbeziehung–Auswirkung seiner Verwendung zu einem landwirtschaftlichen Zweck–Fehlen
(Richtlinie 72/166 des Rates, Art. 1 Nr. 1)
Rechtsangleichung–Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung–Richtlinie 72/166–Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“–Autonome Auslegung
(Richtlinien des Rates 72/166, Art. 3 Abs. 1, und 84/5)
Rechtsangleichung–Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung–Richtlinie 72/166–Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“–Benutzung eines Fahrzeugs entsprechend seiner gewöhnlichen Funktion–Zum Zeitpunkt des Unfalls im Stillstand befindliches Fahrzeug–Umstand, der für sich allein das Vorliegen einer Benutzung als Transportmittel nicht auszuschließen vermag
(Richtlinie 72/166 des Rates, Art. 1 Nr. 1 und Art. 3 Abs. 1)
Rechtsangleichung–Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung–Richtlinie 72/166–Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“–Durch einen im Stillstand befindlichen Traktor, dessen Motor lief, um eine Pumpe zur Verteilung eines Pflanzenschutzmittels zu betreiben, verursachter Unfall–Nichteinbeziehung–Überprüfung durch das nationale Gericht
(Richtlinie 72/166 des Rates, Art. 3 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 28, 29)
Was den Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie angeht, ist darauf hinzuweisen, dass er nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der unter Berücksichtigung insbesondere des Kontextes dieser Vorschrift und der mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C‑162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42). Aus den Erwägungsgründen dieser Richtlinie und der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) ergibt sich, dass diese Richtlinien zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C‑409/09, EU:C:2011:371, Rn. 23, vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C‑300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, und vom 4. September 2014, Vnuk, C‑162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50).
Außerdem ist der Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Haftpflichtversicherung zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgt und verstärkt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C‑162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52 bis 55).
(vgl. Rn. 31-33)
Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ nicht auf Situationen der Benutzung im Straßenverkehr, d. h. im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist, sondern dieser Begriff jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C‑162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zum einen, dass der Umfang des Begriffs „Benutzung eines Fahrzeugs“ nicht von den Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird.
Zum anderen ist hervorzuheben, dass Kraftfahrzeuge nach Art. 1 Nr. 1 der Ersten Richtlinie unabhängig von ihren Merkmalen gewöhnlich als Transportmittel dienen. Daraus folgt, dass unter den Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie jede Verwendung eines Fahrzeugs als Transportmittel fällt.
Der Umstand, dass das an dem Unfall beteiligte Fahrzeug zum Zeitpunkt von dessen Eintritt stand, schließt es dabei für sich allein nicht aus, dass die Benutzung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt unter seine Funktion als Transportmittel subsumiert werden kann und folglich vom Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie umfasst ist. Auch ob sein Motor zum Zeitpunkt des Eintritts des Unfalls lief oder nicht, ist hierfür nicht maßgeblich.
Nachdem dies klargestellt ist, ist in Bezug auf Fahrzeuge, die, wie der fragliche Traktor, außer ihrer gewöhnlichen Verwendung als Transportmittel unter bestimmten Umständen auch als Arbeitsmaschinen verwendet werden, zu ermitteln, ob ein solches Fahrzeug beim Eintritt des Unfalls, an dem es beteiligt war, in erster Linie als Transportmittel verwendet wurde, in welchem Fall diese Verwendung vom Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie umfasst ist, oder aber ob es als Arbeitsmaschine verwendet wurde, in welchem Fall die betreffende Verwendung nicht von diesem Begriff umfasst sein kann.
(vgl. Rn. 34, 35, 37-40)
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass eine Situation, in der ein landwirtschaftlicher Traktor an einem Unfall beteiligt ist, seine Hauptfunktion im Zeitpunkt des Eintritts dieses Unfalls jedoch nicht darin bestand, als Transportmittel zu dienen, sondern vielmehr darin, als Arbeitsmaschine die für den Betrieb einer Pumpe einer Spritzvorrichtung für Pflanzenschutzmittel erforderliche Antriebskraft zu erzeugen, nicht von dem Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne dieser Vorschrift umfasst ist.
Vorbehaltlich einer Prüfung, deren Durchführung Sache des vorlegenden Gerichts ist, knüpft daher eine solche Verwendung in erster Linie offenbar an die Funktion dieses Traktors als Arbeitsmaschine an und nicht an seine Funktion als Transportmittel, so dass sie nicht unter den Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie fällt.
(vgl. Rn. 41, 42 und Tenor)