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Document 62016CJ0494

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018.
    Giuseppa Santoro gegen Comune di Valderice und Presidenza del Consiglio dei Ministri.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Befristete Arbeitsverträge – Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge – Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität.
    Rechtssache C-494/16.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑494/16

    Giuseppa Santoro

    gegen

    Comune di Valderice und Presidenza del Consiglio dei Ministri

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trapani)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Befristete Arbeitsverträge – Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge – Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018

    Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge – Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge – Nationale Regelung, die den Missbrauch solcher Verträge nicht durch die Zahlung einer Entschädigung an den betreffenden Arbeitnehmer zum Ausgleich der Nichtumwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ahndet – Gewährung einer anderen Entschädigung und der Möglichkeit für diesen Arbeitnehmer, die vollständige Wiedergutmachung des Schadens zu erlangen, der durch den Entgang von Gelegenheiten zur Anstellung oder den Entgang der Chance, ein Verwaltungsauswahlverfahren erfolgreich abzuschließen, entstanden ist – Zulässigkeit – Voraussetzung – Vorliegen eines wirksamen und abschreckenden Sanktionsmechanismus – Überprüfung durch das nationale Gericht

    (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 5)

    Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Verträge durch einen Arbeitgeber des öffentlichen Sektors nicht durch die Zahlung einer Entschädigung an den betreffenden Arbeitnehmer zum Ausgleich der Nichtumwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ahndet, sondern vorsieht, dass dieser Arbeitnehmer eine Entschädigung zwischen dem 2,5-Fachen und dem 12-Fachen seiner letzten Monatsvergütung erhält und die Möglichkeit hat, die vollständige Wiedergutmachung des Schadens zu erlangen, wenn er im Wege einer Vermutung nachweist, dass ihm entweder andere Gelegenheiten zur Anstellung entgangen sind oder er im Fall der Veröffentlichung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens dieses erfolgreich abgeschlossen hätte, sofern eine solche Regelung mit einem wirksamen und abschreckenden Sanktionsmechanismus einhergeht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

    Angesichts der Schwierigkeiten, die mit dem Nachweis des Vorliegens einer entgangenen Chance zusammenhängen, ist festzustellen, dass eine automatische Vermutung, die dem Arbeitnehmer, dem aufgrund des Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Verträge Chancen auf Anstellung entgangen sind, die Möglichkeit gewährleisten soll, die Folgen eines solchen Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen, geeignet ist, dem Effektivitätsgrundsatz zu genügen.

    In jedem Fall kann der Umstand, dass die vom nationalen Gesetzgeber erlassene Maßnahme zur Ahndung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverträge durch Arbeitgeber des Privatsektors den umfassendsten Schutz darstellt, der einem Arbeitnehmer zuerkannt werden kann, für sich genommen nicht zur Folge haben, dass die Wirksamkeit der nationalen Maßnahmen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors abgeschwächt wird.

    (Vgl. Rn. 50, 51, 54 und Tenor)

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