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Document 62016CJ0481

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. November 2017.
    Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe – Rückforderungspflicht – Informationspflicht – Nichtdurchführung – Verteidigungsmittel – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung.
    Rechtssache C-481/16.

    Court reports – general

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. November 2017 – Kommission/Griechenland

    (Rechtssache C‑481/16) ( 1 )

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe – Rückforderungspflicht – Informationspflicht – Nichtdurchführung – Verteidigungsmittel – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung“

    1. 

    Staatliche Beihilfen–Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe–Pflicht–Pflicht zur sofortigen und tatsächlichen Durchführung des Beschlusses der Kommission

    (Art. 108 Abs. 2 und 288 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 23, 24)

    2. 

    Staatliche Beihilfen–Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe–Pflicht–Empfänger in Schwierigkeiten oder insolvent–Keine Auswirkung

    (Art. 108 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 25)

    3. 

    Staatliche Beihilfen–Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe–Von der Beihilfe begünstigte Unternehmen, die zahlungsunfähig geworden sind–Anmeldung der Beihilfen zur Insolvenztabelle zur Wiederherstellung der früheren Lage

    (Art. 108 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 26, 27)

    4. 

    Vertragsverletzungsklage–Nichtbeachtung der Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen–Verteidigungsmittel–Völlige Unmöglichkeit der Durchführung–Beurteilungskriterien–Durchführungsschwierigkeiten–Pflicht des Mitgliedstaats, bei den betreffenden Unternehmen tatsächlich Schritte einzuleiten und der Kommission alternative Lösungen vorzuschlagen, die es ermöglichen könnten, die Schwierigkeiten zu überwinden

    (Art. 108 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 28, 29, 40)

    Tenor

    1. 

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 bis 5 des Beschlusses 2014/539/EU der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company SA und gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen erlassen und die Kommission nicht über die Maßnahmen unterrichtet hat, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

    2. 

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 383 vom 17.10.2016.

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