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Document 62016CJ0480

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2018.
    Fidelity Funds u. a. gegen Skatteministeriet.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapital- und Zahlungsverkehr – Beschränkungen – Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttet werden – Dividenden, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an gebietsfremde OGAW ausgeschüttet werden – Steuerbefreiung der von in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an gebietsansässige OGAW ausgeschütteten Dividenden – Rechtfertigungsgründe – Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten – Kohärenz des Steuersystems – Verhältnismäßigkeit.
    Rechtssache C-480/16.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Rechtssache C‑480/16

    Fidelity Funds u. a.

    gegen

    Skatteministeriet

    (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapital- und Zahlungsverkehr – Beschränkungen – Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttet werden – Dividenden, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an gebietsfremde OGAW ausgeschüttet werden – Steuerbefreiung der von in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an gebietsansässige OGAW ausgeschütteten Dividenden – Rechtfertigungsgründe – Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten – Kohärenz des Steuersystems – Verhältnismäßigkeit“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2018

    1. Freier Dienstleistungsverkehr–Freier Kapitalverkehr–Bestimmungen des Vertrags–Prüfung einer nationalen Maßnahme, die diese beiden Grundfreiheiten betrifft–Kriterien für die Bestimmung der anzuwendenden Regeln

      (Art. 56 AEUV und 63 AEUV)

    2. Freier Kapital- und Zahlungsverkehr–Beschränkungen–Steuerrecht–Besteuerung von Dividenden–Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttet werden–Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgende Befreiung der an ansässige Organismen ausgeschütteten Dividenden inländischer Herkunft vom Quellensteuerabzug–Quellenbesteuerung der Dividenden inländischer Herkunft, die an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Organismen ausgezahlt werden–Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden mit einer innerstaatlichen Situation–Berücksichtigung des mit den nationalen Vorschriften verfolgten Ziels–Vermeidung oder Verringerung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung–Staat, in dem die Dividenden ihre Quelle haben, übt seine Steuerhoheit über Einkünfte aus, die von gebietsfremden Organismen bezogen werden–Objektiv vergleichbare Situationen

      (Art. 63 AEUV)

    3. Freier Kapital- und Zahlungsverkehr–Beschränkungen–Steuerrecht–Besteuerung von Dividenden–Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ausgeschüttet werden–Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgende Befreiung der an ansässige Organismen ausgeschütteten Dividenden inländischer Herkunft vom Quellensteuerabzug–Quellenbesteuerung der Dividenden inländischer Herkunft, die an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Organismen ausgezahlt werden–Objektiv vergleichbare Situationen–Rechtfertigung–Kohärenz des Steuersystems–Verhältnismäßigkeit–Unverhältnismäßigkeit

      (Art. 63 AEUV)

    4. Freier Kapital- und Zahlungsverkehr–Beschränkungen–Steuerrecht–Besteuerung von Dividenden–Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ausgeschüttet werden–Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgende Befreiung der an ansässige Organismen ausgeschütteten Dividenden inländischer Herkunft vom Quellensteuerabzug–Quellenbesteuerung der Dividenden inländischer Herkunft, die an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Organismen ausgezahlt werden–Unzulässigkeit

      (Art. 63 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 33, 37)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 53-63)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 69-75, 81-86)

    4.  Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen gebietsfremden Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschütteten Dividenden dem Quellensteuerabzug unterliegen, während die an einen in diesem Mitgliedstaat ansässigen OGAW ausgeschütteten Dividenden davon befreit sind, sofern dieser Organismus eine Mindestausschüttung an seine Anteilsinhaber vornimmt oder technisch eine Mindestausschüttung ausweist und eine Steuer auf diese tatsächliche oder fiktive Mindestausschüttung zulasten seiner Anteilsinhaber einbehält.

      (vgl. Rn. 87 und Tenor)

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