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Document 62016CJ0463

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Januar 2018.
    Stadion Amsterdam CV gegen Staatssecretaris van Financiën.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 77/388/EWG – Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 – Ermäßigter Mehrwertsteuersatz – Anhang H Kategorie 7 – Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht – Selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf einen dieser Bestandteile – Besichtigungstour ‚World of Ajax‘ – Besuch des Museums des AFC Ajax.
    Rechtssache C-463/16.

    Rechtssache C-463/16

    Stadion Amsterdam CV

    gegen

    Staatssecretaris van Financiën

    (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 77/388/EWG – Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 – Ermäßigter Mehrwertsteuersatz – Anhang H Kategorie 7 – Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht – Selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf einen dieser Bestandteile – Besichtigungstour ‚World of Ajax‘ – Besuch des Museums des AFC Ajax“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Januar 2018

    Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden – Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil – Bestandteile, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten können – Pflicht der Anwendung eines einzigen Mehrwertsteuersatzes, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet – Möglichkeit der Bestimmung des Preises für jeden separaten Bestandteil – Keine Auswirkung

    (Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 2001/4 geänderten Fassung, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a)

    Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.

    (vgl. Rn. 36 und Tenor)

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